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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Die Eröffnung eines Credits, und die darauf gegründetefortlaufende Geschäftsverbindung (Contocorrent) (vergl. Art. 138.Abs. 3. Art., 141.) ist kein eigentliches Darlehen, und erfordertdiese Förmlichkeit nicht.

Zugleich ist zu bemerken, daß Zinsen, welche nicht schriftlichversprochen werden, auch nicht im Wege der Einrede geltendgemacht werden können, da die Verbindlichkeit ohne schriftlicheZusage gar nicht eristirt.

Art. 395.

Span. HandelsG.B. Art. 393. Dieß dient sehr zu Ab-schneidung von Streitigkeiten. Unterbleibt die Bestimmung inGeld; so können die Zinsen gar nicht gefordert werden (vergl.Policeistrafgesetz Art. 71.).

Art. 396.

Das preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8 . §. 692. läßt beikaufmännischen Darlehen nur dann höhere Zinsen zu, wenn sieohne besondere Sicherheit sind; und das bad. LandR. Art. 1901. c-bestimmt im Allgemeinen bei Darlehen dasselbe.

Es ist jedoch in Betracht zu ziehen, daß bei Handelskrisen,Geldklemme rc. der Disconto oft weit über 6 pCt. steht, und daßgegen die beste Sicherheit in Waaren oder Papieren oft augen-blicklich kein Geld auszuweiden, ja der Entlehner froh ist, es umjeden Preis zu erhalten. Für solche Fälle kann der Zinsfuß auchgegen Sicherheit nicht beschränkt seyn.

Auch bei gerichtlichen Versicherungen auf liegende Gütertreten diese Gründe ein. Sie werden zwar selten vorkommen,weil damit gewöhnlich einige Zögerung verbunden ist, so daß dieaugenblickliche Geldhülfe dadurch nicht gewährt wird, und weilsie den Credit eines Handelsmannes zu sehr erschüttern; abergerade bei Handelskrisen, oder wenn sich der Gläubiger mit ein-facher oder noch geringerer Sicherheit begnügt, oder wenn dieSache mehr vom Standpunkte der Geschäftstheilnahme betrachtetwird, können sie dem Bedrängten doch Nutzen gewähren.

Ausgedrückt aber wurde der Fall, weil solche gerichtlicheVersicherungen bisher überall zu den Ausnahmen gehörten, und