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wett, ungeachtet der übereinstimmenden Bestimmung des Policei-strafgesetzes Art. 75. 1), doch bei Ausfertigung der Pfandscheinehätten Zweifel und Anstände erhoben werden können.
Dabei ist nicht zu übersehen, daß Leihhäuser auch gegenübervon Handelsleuten den ihnen vorgeschriebenen Zinsfuß nicht über-schreiten dürfen (Policeistrafgesetz Art. 75. 4)). Bei Leihbankenist dieß anders.
Art. 397.
In Preußen scheint der Abzug der Provision nicht geduldetzu werden *). Nach dem Entwürfe, hingegen ist eine noch sohohe Provision nicht ungesetzlich bei kaufmännischen Darlehen;und von betrüglichem Wucher wird wohl kaum die Rede seyn.Sollte aber doch eine solche Anschuldigung vorkommen; so kannsie nur auf eine exorbitante, versteckte Provision gebaut werden,da der Abzug einer mäßigen gewöhnlich ist.
Art. 398.
Ganz dasselbe gilt von dem Disconto, d. h. den zum Vorausabgezogenen Zinsen. Eine Anfechtung kann nur stattfinden, wennder Abzug auf unehrliche Weise bewerkstelligt worden wäre.
Die französischen Gerichte lassen das überall übliche Dis-contiren zwar gelten**), aber insoferne gegen das Gesetz, alsdieses bei Ueberschreitnng von 6 pCt. eine schriftliche Ausbedin-gung erfordert (französ. CivilG.B. Art. 1907.).
Auch das preuß. LandR. Thl.!. Tit. 11 . 8. 817. läßt denAbzug der Zinsen zum Voraus nur soweit zu, als dieselbe unterdem gesetzlichen Zinsfüße stehen.
Art. 399.
Das bad. LandR. Art. 1907. <i- reducirt den Rückstand unddas Laufende auf den gesetzlichen Zinsfuß; aber wohl mit Un-recht (s. zu Art. 322. a. E.). Dagegen ist das Rechtsverhalt-
*) Bergt. Mtrns Grundsätze der preußischen Handelsgesetzgebung.§. 210 .
**) Pardessus a. a. O. Nr. 472.