350
inß der während - des Gantes aufwachsenden Zinsen ein ganzAnderes.
Das bad. LandR. Art. 1907. <-. macht auch einen Unter-schied in Rücksicht der Aufkündigungstermine bei höher (über 6pCt.) bedungenen Zinsen; aber wohl nur, um das Bedingen hö-herer Zinsen möglichst zu beschränken.
Art. 400.
Art. 395. des spa n. HandelsG.B.
Das Gleiche gilt, wenn die Zinsen blos mündlich bedungenwaren. Als Wucher aber ist das Nehmen und mündliche Be-dingen höherer als sprocentiger Zinsen so wenig anzusehen undzu bestrafen, als das schriftliche Bedingen.
Art. 401.
Dieser blos von den Pract-ikern angenommene Satz wurdebesser gesetzlich ausgesprochen^). Vergl. preuß. LandR. a. a.O. 8. 835.
Art. 402.
Der 8. 842. des preuß. LandR. a. a. O., nur bestimmterausgedrückt.
Nach dem bisherigen Rechte waren Quittungen für dreiJahre hintereinander erforderlich, um diese Vermuthung zu be-gründen.
Dagegen ist die gemeinrechtliche Bestimmung nicht aufgeho-ben, daß die mehrjährige Bezahlung niedrigerer Zinsen denSchuldner auch für die Zukunft von den höher bedungenen be-freie *) **).
Art., 403.
Art. 403. des span. HandelsG.B. Dieser Satz ist um so we-niger entbehrlich, als viel Streit und Ungewißheit in dieser Ma-terie herrscht, und das Oberappellationstribunal bisher sogar
*) Thibaut Pandcctenrecht. VIII. Aufl. §. 200..
**) Th-baut a. a. O. §. 201.