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annahm, daß ein bloßer Vorbehalt nichts nütze *): eine Ansicht,welche der Absicht der Parteien offenbar widerspricht.
Uebrigens gelten Art. 401.—403. sowohl von bedungenenals von Verzugszinsen. Das preuß. LandR. a. a. O. §. 844.macht nur eine Ausnahme bei den richterlich zuerkannten Ver-zugszinsen, weil diese auf einem besonderen Nechtsgrunde beru-hen; was auch allerdings begründet scheint.
Die Vermuthung, welche das Gesetz aus einer längerenZinszahlung für die Capitalschuldigkeit ableitet, braucht bei Kauf-leuten am wenigsten ausgedrückt zu werden. Vergl. preuß.LandN. a. a.O. s. 837. ff. Wohl aber wäre es am Platze, fürdie Beweiskraft der Verschreibungen eine kürzere Verjährungs-zeit zu bestimmen (preuß. LandR. a. a.O. 8. 752. ff.); wennnicht dieser Satz so sehr im Zusammenhange mit dem Civilrechteüberhaupt stünde, und gerade bei Kaufleuten, die sich durch ihreBuchführung sichern können, das Bedürfniß weniger dringendwäre.
Hat der Gläubiger schlechtere Münzsorten angenommen, oderder Schuldner bessere bezahlt, als er schuldig war; so findetkeine Nachforderung statt, wenn nicht Betrug oder Irrthum er-weislich ist. Preuß. LandR. a. a. O. §. 797. 798.
Daß übrigens die Lehre vom Darlehen nicht ganz erschöpftwerden sollte, sondern dieselbe aus dem Civilrechte zu ergänzensey, gibt der Augenschein.
Achter Titel.
Vom Aufbewahrungsvertrage.
Art. 404.
Das kaufmännische Depositum ist eigentlich ein Commissi'ons-geschäft. Da jedoch auch Fälle vorkommen, daß ein Handels-mann, insbesondere ein Bankier, einer anderen Person blos ihrGeld aufbewahrt, ohne weitere Verbindlichkeit und ohne Provi-
*) Sarway Monatschrift. B. 1. S. 123.