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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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sion; und da es wenigstens zweifelhaft scheinen könnte, ob der-gleichen Aufträge unter den Commissionsgeschästen begriffen seyen;so fand man es der Deutlichkeit angemessen, das Depositum be-sonders zu berühren.

Die Begriffsbestimmung ist dem span. HandelsG.B. Art.404. entnommen.

Doch soll es hinreichen, wenn nur der Depositar Handels-mann ist und die Uebernahme in seinen Geschäftszweig einschlägt,ohne gerade nutzbringend zu seyn, wie z. B. im obigen Falle.Ein Depositum ist aber immer als nutzbringend anzusehen, wenndas Hinterlegte unter den Art. 406. fällt.

Von Seite des Deponenten braucht das Depositum ohnehinnicht als Handelsgeschäft zu erscheinen.

Ist der Deponent und Depositar Handelsmann;-so gilt dieHinterlegung im Zweifel immer als Handelsgeschäft (Art. 390.Abs. 3.).

Art. 405.

Span. HandelsG.B. Art. 405.

Art. 406.

Nach dem bad. HandelsG.B. Art. 109. d. gilt alles Geld,welches ein Kaufmann für Rechnung eines Anderen in Händenhat, für hinterlegt mit unverzinslicher Gebrauchserlaubniß. Dar-aus würde aber folgen, daß, was der Depositar noch in Naturbesitzt, wenigstens nach der Meinung vieler Nechtslehrer überdas sogenannte irreguläre Depositum., von dem Eigenthümer inNatur als sein Eigenthum zurückgefordert, vindicirt werdenkönne. Dieß geschieht jedoch nirgends, sobald eine Summe zu-gezählt wurde.

Vielmehr gilt eine zugezählte Summe überall für eine Artunverzinslichen Darlehens, bei welchem durchaus keine dinglicheRückforderung der Substanz, Vindication, Platz greift. Auchwenn bestimmte Sorten und eine Anzahl Geldstücke, z. D. 100Kronenthaler übergeben werden, gilt das Nämliche, nur "daß derErsatz in ähnlichen Stücken zu erfolgen hat. Ferner macht eskeinen Unterschied, wenn das Geld in Rollen, die Bankscheine