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in Bündeln übergeben wurden; weil dieß nur desZählens wegengeschah. Eine zufällig noch vorhandene Rolle kann darum nie-mals als Eigenthum angesprochen werden (Art. 15k. Abs. 2 .).Anders verhält es sich nur dann, wenn ausgemacht wurde, oderaus den Umständen hervorgeht, daß dieselbe Substanz zurückge-geben werden soll.
Nach diesen Rücksichten, in Verbindung mit dem bad.LandR. Art. 1900. wonach die Uebergabe vertretbarer unver-schlossener Sachen ein äexositunr irreguläre seyn soll, wurdeder Artikel entworfen, und um allen Zweifel abzuschneiden be-merkt, daß auch beim ausdrücklichen irregulären Depositum dasEigenthum sogleich übergehe (Art. 151. Abs. 2.).
Wurden jedoch nicht (Metall- oder Papier-) Geld, sondernandere vertretbare (fnngible) Sachen deponirt, z. B. Creditpa-piere; so geht das Eigenthum über, wenn die Verfügungserlaub-m'ß ausdrücklich ertheilt wurde; dann aber auch, ohne daß dieVerfügung wirklich stattfand, was in Gantfällen einen großenUnterschied macht.— Wurde die Verfügungserlaubniß nicht aus-drücklich ertheilt'; so müssen die unverschlossen übergebenen, ver-tretbaren Sachen als solche, also gewöhnlich nur im Allgemeinen,bezeichnet seyn, z. B. 100 Scheffel Weizen vorn vorigen Jahre,10 Stücke badische Lose. Wurde die einzelne Sache bezeichnet,der Lagerungsort beschrieben; so ergibt sich daraus, daß dieParteien Rückgabe derselben Substanz beabsichtigen. Und danngeht das Eigenthum nicht über.
Umgekehrt, wenn der Depositalvertrag oder Depositenscheindas depom'rte Geld oder die fungible Sache als deponirte Spe-cies darstellt, die That aber diesem widerspricht, kann nur dieletztere zur Entscheidungsnorm dienen.
Es kommt wohl vor, daß, wenn ein Bankier ein Gelddepo-situm aus Gefälligkeit und ohne Provision annimmt, er sich ge-gen den Uebergang des Eigenthums und solgeweise gegen denUcbergang der Gefahr dadurch zu schützen sucht, daß er in denBrief oder Schein setzt: das Geld sey als Depositum bei Seitegelegt worden. — Dieß ist schon darum nicht ganz der Vorsichtgemäß, weil eine solche allgemeine Bezeichnung ihn des künfti-gen Beweises der wirklichen Beiseitelegung nicht überhebt, und