370
schusse ist, und es gilt dasselbe. Zwar scheint dieß hart; auf deranderen Seite ist es aber noch härter, den Bürgen später fürPosten in Anspruch zu nehmen, bei denen es der Gläubiger frü-her nicht' im Sinne hatte. Hatte aber der Bürge nicht gezahltauf die 'ergangene Aufforderung, oder in die Eintragung in denContocorrent gewilligt, so haftet er allerdings; nur ist zu bemer-ken, daß, wenn in der Zwischenzeit der Schuldner einmal in derRechnung im Vorschüsse, oder wenigstens nicht um den ganzenBetrag der Schuld zurück gewesen wäre, auch die Bürgschafts-schuld nach Verhältniß getilgt ist *).
Das portug. HandelsG.B. Art. 847. 856. folgt demfranzös. Rechte, und verbietet dem Gläubiger nur bei indossir-baren Handelspapieren unbedingt, Zahlungsfrist zu gewähren.
Absatz 2. Dieser Satz ist der Natur der Sache gemäß.Verzichtet der Gläubiger auf ein Pfand; läßt er ein Pfand,z. B. einen Wald durch Aushauen an Werth verringern; machter ein Vorzugsrecht nicht geltend; so trägt er den Schaden. Daßaber im letzten Falle das Geltendmachen im Durchlaufen allerInstanzen bestehen müsse, kann man nicht sagen
Art. 420.
Das französ. CivilG.B. Art. 2033. räumt dem zahlendenMitbürgen den Rückgriff ein: 1) wenn der Bürge gerichtlich be-langt ist; 2) wenn der Schuldner in Gant gerathen ist; 3) wennder Schuldner dem Bürgen versprochen hat, ihn in einer be-stimmten Zeit seiner Verbindlichkeit zu entledigen; 4) wenn eineSchuld mit bestimmter Zahlungszeit verfallen ist; 5) wenn zehenJahre seit der Eingehung der Bürgschaft bei einer Schuld ohnebestimmten Verfalltag verflossen sind. — Es läßt sich jedochnicht einsehen, warum der Bürge gerade die gerichtliche Klageabwarten sollte? der dritte und der fünfte Fall kommen bei Han-delsschulden wenig vor; der vierte und Hanptfall ist bereits durchden vorhergehenden Artikel erledigt, und beim zweiten wird derGläubiger wohl nicht auf sich warten lassen, wenn er sein Geld
*) PardessuS a. a. O. Nr. 587.
Bergt. PardessuS a. a. O. Nr. 221, nimmt dieß jedoch au.