Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
371
JPEG-Download
 

371

beim Bürgen haben kann. Somit bleibt nur der Fall des Artikelsübrig (vergl. pvrtug. HandclsG.B. Art. 848.); worin übrigenseine bedeutende Abweichung vorn bestehenden bürgerlichen Rechte(württemb. LandR. Thl. H. Tit. 5. Z. „Und so einerrc.")liegt.

Daß der Bezahlende den Rückgriff nur pro rsts hat, istkeine Ausnahme von Art. 32b.; denn bei dem Verfolgen seinerRechte gegen die Mitbürgen genießt er alle sonstigen Vorrechtedes Gläubigers.

Art. 421.

Wer einen Handelsmann ersucht, einem Dritten auf seineGefahr bis zu einem bestimmten Belaufe Credit zu geben, oderwer für den bereits eröffneten Credit einsteht; haftet für diesämmtlichen Verbindlichkeiten, welche der Accredidirte gegen denGläubiger in seiner Geschäftsverbindung eingeht, bis zu dembestimmten Belaufe: mag auch der Accredidirte in der Zwischen-zeit Zahlungen gemacht haben, sogar einmal im Vorschüsse gegenden Gläubiger gewesen seyn. Denn dieß ist der Sinn einersolchen Bürgschaft. Ganz anders wäre es, wenn der Bürgeblos für ein Darleihen gut gestanden, und wenn dieß, sey esauch nur kraft des Standes der Rechnung in der laufenden Rech-nung einmal heimbezahlt worden wäre.

Eine weitere Besonderheit der hier genannten Bürgschaft ist,daß sie gekündigt werden kann, weil dabei die elgusul» roliussie stsntikug vorausgesetzt wird, und daß für alle nach derKündigung entstandenen Schuldposten der Bürge nicht mehr haf-tet: ausgenommen die Bürgschaft wäre auf eine bestimmte Zeiteingegangen; und selbst in diesem Falle müßte der Gläubigergegründeten Reklamationen Folge leisten, wenn er den Bürgennicht muthwillig gefährden wollte*). Preuß. LandR. Thl. II.Tit. 8. s. 410.

Art. 422.

Von allen Handelsgesetzbüchern enthalten nur das preuß.

*) Vergl. Pardcssus a. a. O. Nr. 586.

24 *