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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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LandR. Thl. II. Tü. 8. §. 702., und das p o r t u g. Art. 450.-452.,Bestimmungen über die bei Kaufleuten so häufig vorkommendenEmpfehlungen (das bad. LandR. gibt nur allgemeine Sätze Art.1381--»- 1381-"-.).

Ersteres verpflichtet die Kaufleute zur Aufmerksamkeit, damitnicht andere Kaufleute durch ihre Empfehlungen verleitet werden,sich mit unsicheren Personen in Handelsgeschäfte einzulassen. Dießist wohl wahr; aber auf der anderen Seite ist zu bedenken, daßEmpfehlungen Urtheile über die Vermögensverhältnisse und denCharakter eines Anderen enthalten, welche durch die unter allenUmständen unvollständige Kenntniß des Empfehlenden von denVerhältnissen, durch seine Urtheilskraft, sogar durch seine Dar-stellungsart und Gabe bedingt sind, daß sie daher der Natur derSache nach mehr oder minder unsicher seyn müssen, und daß alsokein vorsichtiger Mann in einer Empfehlung allein einen zu-reichenden Grund finden wird, mit einem bisher unbekanntenDritten etwas zu wagen. Es wäre daher auch unbillig, wennman den Empfehlenden im Allgemeinen für den entstandenenSchaden verantwortlich machen wollte, eben weil die Empfehlungallein den Vorsichtigen nicht zum Creditiren bestimmt; und es isteine Art Widerspruch, wenn das portug. HandelsG.B. Art.450. den Empfehlenden dann haften läßt, wenn das Geschäftohne seine Empfehlung gar nicht zu Stande gekommen wäre.Ferner geht das preuß. LandR. a. a. O. Z. 783. unter allenUmständen zu weit, wenn es auch den aus dem unzuverläßigen(chicaneusen) Charakter des Empfohlenen entstandenen Schadenin Anschlag nimmt, indem sich hier gar kein sicheres Prognosti-kon stellen läßt.

Man glaubte deßwegen den Empfehlenden nur dann ver-antwortlich machen zu können, wenn er wissentlich Unwahresvorbrachte; aber dann auch, ohne daß nachgewiesen zu seynbraucht, daß der Beschädigte sich seiner Empfehlung wegen odergar allein wegen dieser Empfehlung eingelassen habe: aber jeden-falls haftet er nur für die unmittelbar darauf abgeschlossenenGeschäfte.

Das bad. LandR. Art. 1381^- verpflichtet den Empfehlen-den, wenn die Empfehlung für ein bestimmtes Rechtsgeschäft