373
unter Versicherung der Unnachtheiligkeit geschieht. Aber dieß istgerade der Fall, der selten oder doch mit Verwahrung vorkommt.
Der weitere Satz des bad. LandN. Art. 1381 ^- hingegen,daß die empfohlene Person die genannten Eigenschaften wirklichhaben müsse, geht offenbar zu weit.
Art. 423.
Nur in dem Falle, wenn der Empfehlende unaufgefordertvom Beschädigten handelte, glaubte man etwas weiter gehen zukönnen; wobei man immer im Auge haben muß, daß die Em-pfehlung nicht gerade der einzige und ausschließliche, determinirendeGrund gewesen zu seyn braucht, und daß der Beschädigte auchanderswoher Nachrichten eingezogen haben kann. Das preuß.LandR. §. 705. macht einen solchen Empfehlenden schon für einVersehen verantwortlich, was mit gewöhnlicher Aufmerksamkeithätte^ vermieden werden können; geht aber gewiß hierin zuweit
Das portug. HandelsG.B. Art. 451. läßt den Empfeh-lenden auch dann haften, wenn er solche Ausdrücke braucht, dieihn dem Sinne oder der Gewohnheit nach verbindlich machen:ein Satz, der keiner Ausführung bedarf. — Nach Art. 452.sollen Streitigkeiten über den Sinn und Wirkung einer Empfeh-lung durch kaufmännische Schiedsrichter entschieden werden. DieZuziehung von Sachverständigen wäre "aber wohl besser; undnoch besser wird wohl Alles dem Ermessen des Richters an-heimgestellt.
Daß übrigens Derjenige, welcher auf Anfrage ein günsti-ges Urtheil oder eine Empfehlung abgibt, weniger hastet, alsderjenige, der es unaufgefordert vom Gläubiger thut, scheint ab-norm, ist es aber nicht; weil jener gewöhnlich aus Gefälligkeitgegen den Gläubiger Erkundigung einzieht, dieser hingegen inder Regel auf Verlangen des Schuldners und auf seiner Seitestehend handelt.
Daß der Empfehlende, wenn er auch das Gewöhnliche„ohne mein Obligo" hinzufügt, dadurch nicht befreit ist, für
*) Vergl. Lenchs Handelsrecht. S. 359. ff.