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unwahres Vorbringen oder grobes Versehen einzustehen, liegt inder Natur der Sache.
Art. 424.
Der erste Satz ist dem preuß. LandR. a. a. O. s. 712.entnommen, und der zweite beigefügt, um die Ersatzansprüchedes Ausstellers näher zu bezeichnen. Mit der Bestimmung desspan. HandelsG.B. Art. 578., daß der Inhaber das Erhobene,so wie die Kursdifferenz des Orts der Erhebung und Rückzah-lung zurückzugeben habe, reicht man nicht aus, da z. B. derAussteller und de»Adressat berechtigt sind, Provision zu beziehen,und noch andere Kosten, Porto w. mitunterlaufen.
Die schriftliche Zusage einer Crediteröffnung, wodurch sichder Zusagende anheischig macht, Zahlungen oder sonstige Ver-pflichtungen bis zu einer Summe für den Empfänger der Zusagezu übernehmen, ist kein Creditbrief (s. oben Art. 138. Abs. 3.).
Art. 425.
Das span. HandelsG.B. Art. 572. zählt nur diejenigenCreditbriefe zu den Handelssachen, welche zwischen Kaufleutenzum Behufe von Handelsoperationen ausgestellt werden. Dage-gen streitet aber der tägliche Gebrauch; und warum sollte eineinem Reisenden mitgegebener Creditbrief nicht derselben Art seyn?
Der Inhalt des Artikels ist dem Art. 573. 574. des span.HandelsG.B. entnommen; nur ist nicht beigefügt, daß der In-haber die Identität seiner Person beweisen müsse, weil sich dießohnehin versteht. Gewöhnlich wird zu Vermeidung von Versto-ßen seine Unterschrift mit dem Avisbriefe überschickt.
Art. 426.
Art. 576. 577. des span. HandelsG.B.; nur wurde nichthinzugefügt, daß ein Protest im Nichtzahlungsfalle überflüssigsey, und daß der Aussteller hinlänglichen Grund zur Zurück-nahme haben müsse. Letzteres hätte den Aussteller in die Lagegesetzt, die Hinlänglichkeit erweisen zu müssen: was nur endloseStreitigkeiten herbeigeführt hätte.
Muthwillig ist die Zurücknahme immer, wenn der Aussteller