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gehörige Deckung erhalten hat; ebenso, wenn sich die Verhält-nisse in Rücksicht der Zahlungsfähigkeit des Inhabers nicht immindesten verändert haben.
Das span. HandelsG.B. Art. 579. gibt dem Ausstellerdas Recht, die Rückgabe des Crcditbriefs oder Caution zu ver-langen, wenn er nicht zu gehöriger, oder in der vorgeschriebenenZeit bcuützt wurde. Die Caution soll jedoch nur bis dahin ver-langt werden können, wo es sich ausgewiesen hat, daß derAdressat die Annullirung erfahren habe. Es scheint jedoch über-flüssig, etwas der Art festzusetzen, da der Aussteller das Rechtdes Widerrufs zu jeder Zeit hat.
Art. 427.
Span. HandelsG.B. Art. 416.
Hauptsächliche Beachtung verdient die Bestimmung, daßBürgschaften der Frauenspersonen vor einer gerichtlichen Stellegeleistet werden müssen, wenn sie nicht Handelsfrauen sind (Ge-setz vom 21. Mai 1628. s. 5. 6. vergl. oben Art. 7.).
Eilfter Titel.
Von Versicherungen oder Assecuranzen.
, Erstes Kapitel.
Von Versicherungen im Allgemeinen.
Versicherungen sind Handelsgeschäfte, ohne Rücksicht, obein Handelsmann dabei betheiligt ist (Art. 3. 3)H Positive Ge-setze über Versicherungen fehlten bis jetzt in Württemberg; manwar blos auf das sogenannte, gemeine teutsche Privatrecht ver-wiesen. Die Lehre mußte daher so erschöpfend als möglich be-arbeitet .werden, da gerade diese Rechtsgeschäfte eine so großeAusdehnung in neueren Zeiten gewonnen haben.
Sollte die Entscheidung nicht aus dem Buchstaben des Han-delsgesetzbuchs im einzelnen Falle zu entnehmen seyn; so bleibtnichts übrig, als auf die Analogie, und zuletzt auf die des Civil-