Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
376
JPEG-Download
 

376

rechts zurückzugehen; aus das allgemeine teutsche Privatrecht denRichter zu verweisen, liegt nicht in der Absicht, weil ihm hiergewöhnlich nichts als eine Sammlung verschiedener Meinungengeboten wird.

Art. 428.

Das preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. §. 1934. bestimmtden Begriff der Versicherungen dahin, daß der Versicherer denaus einer bestimmten Gefahr die versicherte Sache treffendenSchaden übernehme. Dieß paßt jedoch nicht recht auf Lebens-versicherungen. Auch ist es wohl unerläßlich, mit dem Holland.HandelsG.B. Art. 246., und dem portug. HandelsG.B. Art.1672. den Gewinnverlust aufzunehmen, welcher z. B. bei Trans-portversicherungen (Art. 513.) vergütet wird.

Gefahr ist nur dann vorhanden, wenn das Ereigniß unge-wiß ist; daher gehören die in Art. 503. genannten Lebensver-sicherungen nur uneigentlich hierher.

Es wurde behauptet*): beim Versicherungsverträge kommenblos solche Gefahren vor, die aus höherer Gewalt entspringen;aber z. B. Beschädigungen durch Unachtsamkeit der Schiffer, derFuhrleute rc. kann man doch nicht höhere Gewalt heißen.

Im weitesten Sinne freilich ist jede Bürgschaft eine Asse-curanz der Zahlungsfähigkeit des Schuldners; auf diesen Fallfinden jedoch die Grundsätze dieses Kapitels keine Anwendung.

Art. 429.

Der Versicherte kann Alles versichern lassen, was ein pecu-niäres Interesse für ihn hat, ohne daß es gerade einen allge-meinen Werth für jeden Anderen zu haben braucht. Holländ.HandelsG.B. Art. 268 ., portug. HandelsG.B. Art. 1699.Daraus folgt denn auch, daß, wenn die Sache kein schätzbaresInteresse für ihn hat, der Versicherer zu keinem Ersatze verpflich-tet ist (Art. 450.).

Die Worte „oder haben wird" und der zweite Absatz wur-den hinzugefügt, um anzudeuten, daß erwarteter oder imaginärer

*) Mtttermaicr teutsches Prwairecht §. 210.