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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Gewinn nicht ausgeschlossen sey, wie das französ. HandelsG.B.Art. 577. verordnet —gegen das Holland. HandelsG.B. Art. 615.,das preuß. LandR. a. a. O. 8. 19dl. und den teutschen Han-delsgebrauch. Auch ließen sich Hagelversicherungen ohne Diesesgar nicht denken. War aber der Gewinn zur Zeit der Beschä-digung nicht möglich, das versicherte Feld gar nicht angebautoder der Same gar nicht aufgegangen rc. (vcrgl. Art. 495.);so kann auch von einem höheren Werthe, und einer Beschädigungoder Vergütung nicht die Rede seyn.

Das preuß. LandR. 8. 1992. läßt sogar Versicherungenauf das Bestehen, Fallen oder Steigen der Waarenpreise zu.Dieß sind aber keine Versicherungen, sondern Wetten, welche garnicht hieher gehören, und meistens unter die Zeitkäufe fallen.

Art. 450.

Art. 250. des holländ., und Art. 1675. des portug.HandelsG.B. Hätte der Versicherte kein pecuniäres Interessebei der Sache, das ihn der Gefahr eines Verlustes oder entzo-genen-Gewinns aussetzt; so wäre die Versicherung nur ein Mit-tel zu Betrug oder unrechtlichen Handlungen.

Ein anderer Fall ist im Art. 454. enthalten, daß nämlich,wenn der Versicherte nur beschränkt betheiligt ist, die Versicherungauch nur so weit geht; z. B. ein Depositar kann die deponirteSache für sich gar nicht wegen Zufalls versichern lassen; einPfandgläubiger blos für den Betrag der Schuld; ein Versicherernicht über den Betrag seiner Versicherung. — Nur bei Lebens-versicherungen kommt eine scheinbare Ausnahme vor.

Art. 451.

Was nicht Gegenstand eines rechtsgültigen Vertrags seynkann, darüber kann auch keine Versicherung abgeschlossen werden.Preuß. LandR. a. a. O. 8. 1952.

Dieser Satz, so wie der Inhalt des Artikels überhaupt er-gibt sich zwar schon aus den allgemeinen Bestimmungen desCivilrechts; doch bedurfte es einer besonderen Bestimmung wegender Confiscation des Sicherheitsfonds des Versicherers, und alsallgemeine Warnung dürfte der Artikel immer am Platze seyn,