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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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z. B. bei Lieferungsverträgen mit feindlichen Truppen; beim ver-botenen Handel mit feindlichen Ländern und Unterthanen, dernicht gerade unter den Begriff der Contrebande fällt, sondernauch vom' Auslande her betrieben werden kann.

Ueber Assecuranzen bei Zolldefraudationen enthält der Art.14: des Zollstrafgesetzes vom 15. Mai 1838. Reg.Bl. S. 296.das Nähere.

Versicherungen gegen Zolldefraudationen im Auslande kön-nen nicht zu den verbotenen Handlungen gerechnet werden, wennsie gleich nicht frcundnachbarlicher Natur sind.

Das preuß. LaudR. a. a. O. Z. 1954. bietet Versicherun-gen gegen die Gefahr bei verbotenen Handlungen ganz allge-mein, ohne zu sagen, daß dieß Handlungen des Versichertenselbst seyn müssen.

Die weiteren Bestimmungen des preuß. LandR. a. a. O.8. 1937. ff., wonach einzelnen Personen verboten ist, Versiche-rungen zu nehmen und zu ertheilen, beziehen sich meistens aufdie Seeversicherungen.

Art. 432.

Art. 249. des neuen holländ. HandelsG.B., womit auchArt. 1674. des portug. HandelsG.B. übereinstimmt, nur daßdieses die Ausnahme wegläßt.

Zu den Mangeln der versicherten Sache - gehört auch dieschlechte Verpackung, Emballage, wiewohl dieser Fall eben so-wohl unter Art. 461. gestellt werden kann. Preuß., LandR.a. a. O. Z. 2222. "

. Unter dem „eigenthümlichen Verderbnisse" ist nichtdie fehlerhafte Zusammensetzung und Bildung, der verborgeneFehler oder Mangel einer Sache, verstanden, wodurch sie denGrund der Zerstörung in sich trägt, und welcher bei besserer Zu-sammensetzung nicht vorhanden gewesen wäre; sondern es sinddie Zerstörungen und Verschlimmerungen, welchen eine Sacheihrer Natur nach bei aller Sorgfalt ausgesetzt ist, damit gemeint,z. B. Abgang, Sauerwerden, Fäulniß der Waare, Zerstörungenvon Wollenwaaren durch Motten, Mäuse rc.

*) Vergl. Pardessus a. a. O. Nr. 589. S. 486.