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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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379
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Art. 433.

Holländ. HandelsG.B. Art. 251., portug. HandelsG.B.Art. 1676.—1678. Die unrichtige Angabe, oder die Verschwei-gung braucht nicht im bösen Glauben geschehen zu seyn; dochmuß sie wesentlich seyn, so daß sie auf den Abschluß der Ver-sicherung Einfluß gehabt hätte. Die Wesentlichkeit muß am Enderichterlich, etwa durch Sachverständige, beurtheilt werden, wasauch der Art. 1678. des portug. HandelsG.B. ausspricht.

Der Art. 1676. des portug. HandelsG.B. stellt noch denSatz auf, daß der böse Glauben Eines oder des Anderender Contrahenten den Contract nichtig mache. In einer solchenAllgemeinheit ist jedoch der Satz nicht wohl anwendbar; undsonst versteht er sich von selbst, da es sich von einem Vertragehandelt, der wegen Gefährde (ex esxito äoll) als nichtig ange-fochten werden kann.

Ob und inwieferne den mit böser Absicht Handelnden eineStrafe trifft, ist nach strafrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen.

Die Bestimmung des preuß. LandR. a. a. O. 8. 2025.,daß auch der Versicherer einer Ahndung unterliegt, wenn er zurZeit der Schließung Nachricht von der überstandenen Gefahr hat,paßt zunächst nur auf Seegefahren.

Art. 434.

Art. 252. des holländ., und 1679. des portug. Han-delsG.B. Der Beisatz „oder für die ganze Betheili-gung" (vergl. Art. 430. 435.) wurde gemacht, um alle Fälledarunter zu begreifen, nicht blos den des Eigenthümers oderPrincipalbetheiligten.

Uebrigens braucht der erste Versicherer nichts davon zu wis-sen, daß eine zweite, Versicherung für ihn genommen wurde(Art. 450. Abs. 2.), und Der, welcher für ihn versichern ließ,kann im besten Glauben gehandelt haben; ein Fall, welchenArt. 277. des holländ. HandelsG.B. besonders hervorzuhebenfür nöthig hielt.

Jede doppelte, oder gar mehrfache Versicherung ist gefähr-lich, und kann zu Betrug führen. Auch widerstreitet sie dem