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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Wesen des Contracts, weil der Versicherte dadurch mehr erhielte,als er verlor, und die Sache in einen Spielvertrag ausartenwürde.

Das preuß. LandR. a. a. O. 8. 2002 . läßt Denjenigen,welcher wissentlich unredlich handelt, alle Rechte aus sämmtlichenVersicherungscontracten, also auch aus dem ersten verlieren: waszu weit geht, da bei diesem noch von keinem Betrüge die Redeseyn kann.

Uebrigens sind damit die Bestimmungen des Gesetzes vom25. Mai 1830 über Mobiliarfeuerversicherungen nicht aufgehoben.

Nur Lebensversicherungen machen eine uneigentliche Aus-nahme, indem hier nicht von einem bestimmten Werthe die Redeseyn kann.

Bei mehrfacher Versicherung entscheidet zunächst das Datumder Zeichnung und der Schließung des Contracts, nicht das derPolice (Art. 462.). Preuß. LandR. a. a. O. 8. 2004 .

Zugleich ergibt sich aus den Worten des Artikels, daß einemehrfache Versicherung genommen werden darf, wenn die erstenicht den ganzen Werth oder die ganze Zeit der Gefahr umfaßt.(Preuß. LandR. a. a.O. §. 2008 — 2010 .).—Auch versteht sichvon selbst, daß Versicherung über die Zahlungsfähigkeit des Ver-sicherers genommen werden kann. Preuß. LandR. a. a. O.8 . 2011 . Es ist dieß entweder eine Bürgschaft (s. zu Art. 428.)oder eine Ueberversicherung (Art. 464.).

Art. 435.

Art. 253. des holländ. und 1680. des portug. Handels-G.B. Der Ausdruck „Werth" wurde absichtlich so allgemeingefaßt, und man behielt sich vor, das Nähere bei einzelnen Ver-sicherungsarten zu bestimmen. So hat auch das preuß.LandR.a. a. O. 8. 1984. ff. sich genöthigt gesehen, von der Regel, daßnur der gemeine Werth zur Zeit des geschlossenen Vertrags ge-meint sey, verschiedene Ausnahmen zu machen; und so wird essich kaum rechtfertigen lassen, wenn bei Waarenversicherungennur der Einkaufspreis zur Richtschnur genommen werden darf(preuß. LandR. a. a. O. 8. 1987.), indem die Waaren durchhinzugekommen Transportkosten, Auslagen, wirklich einen höhe-