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ren Werth haben können. Auch können ja die Waaren seit demEinkaufe im Preise gestiegen seyn. ,
Die Zeit, auf welche sich die Werthsschätzung bezieht, hängtvon den Umständen ab; doch wird es häufig die Zeit des Ver-tragsabschlusses seyn. Bei veränderlichen Gegenständen, z. B.dem Stande eines Waarenmagazins, hat es keinen Anstand, denvoraussichtlich höchsten Werth (s. zu Art. 482. Abs. 2.) oderauch den künftigen Gewinn in Rechnung zu nehmen, wenn ernur zur Zeit der Beschädigung sich bereits ergeben hatte (vergl.Art. 429.). Doch darf der Werth einer alten Sache nicht nachdem Einkaufspreise der an ihre Stelle zu setzenden, neuen bemes-sen werden; dieß wäre nur dann der Fall, wenn unter keinenUmständen für die alten Sachen wieder wohlfeilere ältere zuhaben wären, wie z. B. bei Maschinen. Doch ist die Sache je-denfalls nach Billigkeit zu erklären; indem die strengen Sätze desGesetzes vom 25. Mai 1830 auf Mobiliarfeuerversicherungen be-schränkt bleiben müssen (vergl. Art. 485.).
Die Frage hingegen, ob der Betrag der Versicherungsprä-mie zu dem Werthe geschlagen, und also die erstere in die Ver-sicherungssumme eingerechnet werden dürfe, ist unbedenklich zubejahen (vergl. Art. 512. Abs. 1.), indem sogar der allgemeineWerth des Gegenstandes durch die Versicherung als erhöht an-genommen werden kann. Preuß. LandN. a. a. O. §. 1989.
Art. 436.
Holländ. HandelsG.B. Art. 253., vergl. preuß. LandR.a. a. O. 8. 2268 .
Art. 437.
Die gesetzlichen Vorschriften sind hauptsächlich des öffentli-chen Wohls wegen und um Betrug zu verhindern gegeben; da-her kann auch keine Entschlagung im Vertragswege stattfinden.Der holländ. Art. 254. spricht zwar nur von den wesentlichengesetzlichen Bestimmungen; es ist dieß aber zu unbestimmt, umnicht Zweifel herbeizuführen. Daher wählte man den Ausdruckdes portug. HandelsG.B. Art. 1681. Alles was nicht gebie-tend oder verbietend gesagt ist, fällt dem Vertrage der Parteienanheim.