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Das Gebietende oder Verbietende muß aus den Worten desGesetzes erhellen; wären diese zweifelhaft, so gilt das Gesagteblos als enunciativ und nicht als dispositiv.
Art. 438.
Darin stimmen alle Gesetzgebungen überein, daß die Ver-sicherung 4i'n schriftlicher Vertrag seyn müsse; auch wäre geradenicht nöthig gewesen, die Schriftlichkeit in die Police zu setzen,wie das Holland. Art. 255. und das portug. HandelsG.B.Art. 1682. thun (vergl. preuß. LandR. a. a. O. Z. 2064. ff);man hätte jede andere schriftliche Form zulassen können. — Esist jedoch der gewöhnliche Fall, daß die Ausfertigung der Policeerst den Abschluß des Vertrags bezeichnet. Wäre dieß im ein-zelnen Falle anders gehalten worden; hätten die Parteien beson-ders contrahirt und die spätere Ausfertigung der Police verab-redet; oder wäre ein Jnterimsschein ausgestellt worden, weil diewirkliche Ausfertigung der Police noch einigen Anstünden unter-liegt; so muß dieß ebenfalls gelten, wie die Art. 441. ff. näherbestimmen.
Art. 439.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 256. verlangt blos, daßder Tag des Abschlusses angegeben werde; das portug. Art.1683. schreibt dagegen vor, daß die Police von dem Tage desAbschlusses zu datiren sey.
Durch die Bestimmung des Artikels, in Verbindung mitArt. 440. 1), glaubte man sich Demjenigen am meisten zu nä-hern, was gewöhnlich im Leben geschieht.
Art. 440.
Zu 2). Auf den Inhaber kann demnach keine Police aus-gefertigt werden; weder das holländ. HandelsG.B. Art. 256.,noch das portug. Art. 1684. gestatten dieß. Das preuß.LandN. a. a. O. §. 2071. hingegen erlaubt den Kaufleuten, mitVerschweigung ihres Namens, an Zeigern oder für RechnungDessen, den es angeht, Versicherung zu nehmen; es ist dieß aberimmer gefährlich.