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Die Angabe des Wohnorts des Versicherers ist nicht durch-aus nöthig.
Auch ist damit nicht geboten, daß, wer Versicherung fürfremde Rechnung nimmt, den dritten Betheiligten angeben muß(vergl. Art. 450.).
Zu 4). Der Werth der affecurirten Sache braucht nichtausgedrückt zu seyn; auch ist nicht nöthig zu bemerken, daß erkünftig ausgemittelt werden soll, indem dieß ohnehin) sich beiAusmittlung des Schadens von selbst versteht *).
Die Versicherungssumme muß immer ausgedrückt seyn. Zwarkönnte, wenn sie nicht ausgedrückt ist, die Absicht vorausgesetztseyn, den Verlust durch Sachverständige bestimmen zu lassen **);es müßte dieß jedoch zu Verwicklungen führen.
Die Bestimmung, daß im Falle des Verlustes oder) derVerschlechterung der Sache der Versicherte zu einer gewissenSumme berechtigt wäre, ohne daß man den Grund oder dieGröße des Schadens untersuchen würde, widerstreitet der Naturdes Versicherungsvertrags, welcher nur den Ersatz des wirklichenSchadens bezweckt — Lebensversicherungen ausgenommen.
Zu 8). „Bei Würdigung der Gefahr" wurde derDeutlichkeit wegen beigesetzt. Zu den willkürlichenWedingungengehörte bisher oft, daß sich die Parteien einer schiedsrichterlichenEntscheidung unterwarfen (s. jedoch Art. 476.).
Die 7 ersten Punkte sind wesentlich; fehlt einer, so kannkeine Entschädigungsforderung auf eine solche Police gegründetwerden.
Art. 441.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 257. und das portug.Art. 1691. stellen den Satz voran: daß die Uebereinkunft an undfür sich bindend sey, und daß sich alle rechtliche Folgen von derEinwilligung der Parteien datiren auch wenn die Police nochnicht unterzeichnet sey. Dadurch setzen sie sich theilweise in Wider-spruch mit dem Satze, daß die Police den schriftlichen Vertrag
Pardessus a. a. O. Nr. 593. 5) ist entgegengesetzter Ansicht.*") Pardessns a. a. O. Nr. 593. 6).