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bilde; und dieß um so mehr, als sie den Satz, daß schriftlicheBeweise erforderlich seyen, erst nachfolgen lassen. Man zog deß-wegen vor, den Fall, wo die Police noch nicht ausgestellt ist,als Ausnahme darzustellen, wie es sich auch wirklich im Lebengestaltet, und die schriftliche Beweisführung als nothwendigesRequisit gleich hier damit zu verbinden.
Zugleich darf man nicht übersehen, daß schriftliche Beweisenicht gleichbedeutend sind mit schriftlichem Vertrag, wo sich dieGültigkeit erst von der Unterschrist an datirt, und daß deßwegenjene schon mit der bloßen Uebereiukunft beginnt. Namentlichkönnen Handelsbücher, Mäcklerbücher, briefliche Notizen, Factu-ren über bezahlte Gebühren rc. als schriftliche Beweise benütztwerden.
Art. 442.
Absatz 1. Art. 258. 1 ) des Holland. HandelsG.B. Zu-gleich fand man nöthig, die gesetzlich nothwendigen Bestimmun-gen näher anzudeuten, um allen Zweifel abzuschneiden. Dahingehören nun alle diejenigen, welche in der Police aufgezähltseyn müssen, und wenn sie nicht darin enthalten sind, die Ver-sicherung ungültig machen: namentlich die allgemeinen Bedingun-gen, welche der Art. 440. 1)—7) vorschreibt; ferner Das, wasbei Rückversicherungen (Art. 456. ff.) darin enthalten seyn muß,und Dasjenige, was nach der Vorschrift der Art. 481. 492. 493.505. die Police bei einzelnen Versicherungsarten zu begreifen hat.
Absatz 2. Das portug. HandelsG.B. Art. 1692. läßtandere Beweismittel nicht zu oder nennt sie wenigstens nicht; esschien jedoch angemessener, hier dem Holland, zu folgen, dasie zunächst nur zu Verstärkung des schriftlichen Beweises dienensollen.
Das preuß. LandR. a. a. O. Z. 2064. verlangt schriftlicheAusfertigung des Vertrags. Da es jedoch im folgenden Satzeauch mit dem Auszuge aus dem Mäcklerjournale zufrieden ist;so sagt es im Grunde dasselbe, was der Text ausdrückst
Was unter dem Ansänge einer schriftlichen Beweisführungverstanden sey; darüber ist zu Art. 896. das Nöthige gesagt.