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Art. 443.
Diese Ausnahme wird vom Holland, und portug. Handels-G.B. a. a. O. anerkannt. Uebrigens wurde nach dem Vorgängedes Holland, der Deutlichkeit wegen beigefügt, daß es sich vondem Falle handle, wenn vor Ausfertigung der Police Streit ent-steht; denn nach der Ausfertigung gibt blos die Police die Ent-scheidung an die Hand (Art. 293.); Nebenverabredungen habennur Gültigkeit, insoferne sie als schriftliche Nachträge zum Ver-sicherungsverträge ausgefertigt sind.
Art. 444.
Das Holland. HandelsG.B. Art. 259. und das portug.Art. 1693. stimmen hierin überein; sie bestimmen jedoch nicht denAbschluß des Vertrags, sondern die Anbietung oder Vorlegungder Police als Anfangspunkt des vierundzwanzigstündigen Ter-mins, indem sie wohl den Hauptfall der Seeassecuranzen vorAugen haben, wo der Versicherte die Police dem Versicherer'häufig zum Unterzeichnen vorlegt. — Bei den im Binnenlandeüblichen Versicherungen hingegen ist dieß gerade der seltenere Fall.Der Versicherer entwirft hier die Police gewöhnlich ohne allesZuthun des Versicherten auf die von diesem mitgetheilten Notizenhin, und daher glaubte man den obigen Termin besser von dergegenseitigen Einwilligung oder dem Abschlüsse des Vertrags andatiren zu können. Sollte ausnahmsweise einmal der Versichertedie Police zur Unterzeichnung vorzulegen haben; so befindet sichnatürlich der Versicherer nicht im Verzüge, und der gesetzlicheTermin lauft ihm auch nicht vor der Vorlegung.
Art. 445.
Holland. HandelsG.B. Art. 260., portug. Art. 1694.Man darf jedoch den Fall des Artikels nicht mit demjenigen ver-wechseln, wenn von Seite des Versicherers ein Agent oder Be-vollmächtigter handelt.
Art. 446.
Art. 261. des holländ. und Art. 1695. des portngies.
Motive zum Entw. ein. HandelsG.B. 25