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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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HandelsG.B. Es ist damit nicht ausgeschlossen, daß der Ver-sicherte nach Art. 325. den Vertrag aufkündigen kann, wenn eres vorzieht. Uebrigens wird immerhin vorausgesetzt, daß derVersicherte über den Abschluß schriftliche Beweise habe; ohne dieseist der Vertrag als nicht eristirend anzusehen.

Zahlt der Versicherte die Prämie nicht; so kann ihm derVersicherer nach seiner Wahl die Versicherung aufkündigen (Art.325.), oder ihn zur Zahlung anhalten lassen *). Das preuß.LandR. a. a. O. 8. 2067. läßt den säumigen Versicherten blosim Wege des erecutivischen Processes zur Zahlung anhalten.

Häufig steht in der Police, daß sich der Vertrag bei nichtgezahlter Prämie aufhebe.

Es kann auch vorkommen, daß die Prämie blos in der Artversprochen wird, um nach Ablauf der für das Tragen der Ge-fahr festgesetzten Zeit bezahlt, oder an der Vergütungssummeabgezogen zu werden. Doch ist dieß viel häufiger bei Seeasse-'curanzen.

Das holländ. HandelsG.B. Art. 262 . und das portug.Art. 1696. enthalten noch weitere Bestimmungen für den Fall,wenn Derjenige, welcher beauftragt ist, eine Versicherung zunehmen, sie für seine eigene Rechnung übernimmt oder zeichnet.Dieß paßt aber eigentlich nur auf Seeassecuranzen, und könntehöchstens noch bei Flußassecuranzen vorkommen, wenn es Sittewäre, hierauf zu zeichnen. Auf bestimmte Aufträge passen ohne-hin diese Bestimmungen nicht.

Art. 447.

Holländ. HandelsG.B. Art. 263. Abs. 1. mit einer klei-nen Abänderung, indem der Uebergang der Versicherung aufdenjenigen Zeitpunkt, von wo an der neue Erwerber die Gefahr zutragen hat, gesetzt wurde; weil dieser mit dem Eigenthumsüber-gange (vergl. Art. 335.) nicht immer zusammenfällt, wie dasportug. HandelsG.B. Art. 1697. voraussetzt.

Die Feuerversicherungspolicen, wobei sich die Gefahr nach derPersönlichkeit des Eigenthümers oder Besitzers abmißt, enthalten

Pardcssus a. a, O. Nr. 595.