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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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die angeführte Bedingung gewöhnlich; man wollte sie jedochnicht als gesetzliche Regel festsetzen, da sich allerhand Modifika-tionen denken lassen.

Art. 448.

Absatz 1. Dieser Satz ist in dem Holland, und portug.HandelsG.B. Übergängen. Er dürfte jedoch zuAbschneidung vonStreitigkeiten dienen, und soll nur den ursprünglichen Versichereraufmerksam machen.

Absatz 2 . Holland. HandelsG.B. Art. 263. Abs. 2 .

Art.' 449.

Gewöhnlich läßt sich der Pfandgläubiger die Police zu sei-ner Legitimation aushändigen. Wenn er dieß aber auch nichtgethan hat, muß er doch berechtigt seyn, die Entschädigung vomVersicherer direct in Anspruch zu nehmen. Dieß spricht der Ar-tikel aus. Nach den Grundsätzen des französ. Civilrechts *)ist es anders.

Der Verkäufer oder sonstige Cvntrahirende, welcher wegenNichterfüllung der Verpflichtung von Seite der Gegenpartei (Art.325.) auf Aufhebung und Rückforderung dringt, ist nicht in dergleichen Lage wie der Pfandgläubiger, da ihm nur ein persönli-ches Rückforderungsrecht zusteht. Wohl aber muß das hier ge-nannte Recht dem Verkäufer in dem Falle zustehen, wenn er einNückforderungsrecht nach den Bestimmungen des Art. 1111. ff.hätte in Anspruch nehmen können. Er geht, wenn er zeitig ge-nug die Hand auf die Versicherungssumme bei dem Versichererdeckt, allen denjenigen Gläubigern des Käufers vor, denen ermit seiner Rückforderung (vergl. Art. 1116.. 1117.) vorgegangenwäre.

Nach der angeführten Stelle des Pfandgesetzes findet beider Gebäudeversicherung die besondere Bestimmung statt, daß dieEntschädigungssumme zum Wiederaufbau eines neuen Gebäudesverwendet werden muß, und diese Verpflichtung hat dann derPsandgläubiger ebenfalls. Anders verhält es sich aber, wenn

*) PardessuS a. a. O. Nr. 594. a. E.

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