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kenne, und um so besser sich gegen mehrfache Versicherungen,Uebervortheilungen rc. schützen könne.
Hat der Versicherer die Rückversicherung dem Rückversichererangegeben; so ist auch eine vorläufige Uebereinkunft (Art. 441 .)bei hinlänglichen schriftlichen Beweisen gültig. Fände er dieRückversicherung nicht in der ausgefertigten Police; so müßte ersich sogleich verwahren, und sich durch einen Nachtrag oder einschriftliches Zugestündniß des Rückversicherers gegen künftige An-fechtungen schützen.
Würde der Versicherer etwas an der Ersatzsumme nachlassen;so soll dieß nach dem preuß.LandR. 8.2022. auch dem Rückver-sicherer zu gut kommen. — Dieß liegt wohl in der Natur derSache, weil der Versicherer nicht weiter als seinen eigenen Scha-den ersetzt erhalten kann. Auch macht es keinen Unterschied,wenn der Erlaß aus persönlichen Rücksichten, als eine Art Ge-schenk, geschah.
Hingegen kann ein freiwilliger Vergleich, welchen der Ver-sicherer über die Ersatzsumme schließt, demselben gegenüber vonseinem Rückversicherer nicht schaden, so daß dieser später Ein-wendungen gegen die Grundlagen des Vergleichs zu machen be-rechtigt wäre. Preuß. LandR. a. a. O. §. 2021. Doch wirdder Versicherer immer am besten thun, seinen Rückversichererbeizuziehen.
Absatz 2. Das P ortug. HandelsG.B. Art. 172 b. sprichtganz allgemein. Es geht jedoch aus dein Zusammenhalte mitAbs. 1 . hervor, daß die Rückversicherung sich nicht über die ersteVersicherungssumme hinaus und über weitere Gefahren erstreckenkann; dieß würde dem Art. 434 . widerstreiten. Die Rückversiche-rungssumme kann die erste nicht einmal um die Assecuranzprämieübersteigen, da der Versicherer dieselbe in keinem Falle verliert,und selbst, wenn sie erst nach überstandener Gefahr bezahlt wer-den dürfte, dieselbe ja an der Vergütung in Abzug bringen darf.Das preuß. LandR. a. a. O. S. 2018 . scheint entgegengesetz-ter Ansicht.
Wohl aber kann die Ersatzsumme, welche der Versicherervon dem Rückversicherer zu verlangen berechtigt ist, die von ihm