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selbst bezahlte mn den Rettungs - oder Erhalmngs-Aufwandübersteigen
Art. 457.
Das Holland. HandelsG.B. Art. 272. verlangt, daß derVerzicht gerichtlich geschehen soll; was zu weit getrieben scheint.Das aber ist jedenfalls nöthig, daß der Verzicht dem Versichererbereits angekündigt war; weil er sonst nicht als rechtsgültig be-trachtet werden kann. Portug. HandelsG.B. Art. 1727.
Daß die Unterlassung des Eintrags Nichtigkeit hervorbringe,ist im öffentlichen Interesse nothwendig.
Art. 458.
Nur die Versicherungssumme muß in der Police ausgedrücktseyn (Art. 440. 4>), d. h. das Marimum, wie weit der Ver-sicherer zur Entschädigung gehalten ist. Die Werthsbestimmunghingegen fehlt häufig wegen der Veränderlichkeit des Versiche-rungsgegenstandes, z. B. wenn Waarenmagazine versichert wer-den, oder wird dieselbe auf künftigen Nachweis ausgesetzt. Magübrigens die Werthsbestimmung beigesetzt seyn oder nicht; so setztdieselbe immer den Beweis voraus, daß der versicherte Gegen-stand im Augenblicke des Unglücksalls wirklich vorhanden war,und durch diesen zu Grunde ging. Die bloßen Angaben derPolice können nicht als Beweis dienen.
Uebrigens würde sich so ziemlich von selbst verstehen, daßder Versicherte den Beweis des Werths zu führen habe. Dochwollte man diesen Satz nicht weglassen, weil es scheinen könnte,als ob im Zweifel die Versicherungssumme zum Giunde gelegtwerde. — Eine Ausnahme, wo die Versicherungssumme undnicht der wahre Werth entscheidet, s. zu Art. 494.
Das Holland. HandelsG.B. Art. 273. drückt aus, daßder Werth durch alle sonst Mäßigen Beweismittel nachgewiesenwerden könne; ein Satz, der sich noch viel mehr von selbst ver-steht, und daher nur angedeutet wurde.
Gar zu strenge darf der Richter bei der Beweisführung
"9 Pardcssus a. a. O. Nr. 592-