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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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nicht seyn; wenn nur der Versicherte so viel darthut, als nachden Umständen nachgewiesen werden kann. Auch bleibt ja derErgänzungseid übrig *). ^Jns Detail hierüber einzugehen, istnicht nöthig. So kann z. B. der Versicherte bei Transportver- -sicherungen in der Regel nichts liefern, als Facturen und Ver-sendungsanzeigen.

Der Gegenbeweis steht dem Versicherer jeder Zeit frei.

Art. 45S.

Holländ. HandelsG.B. Art. 274.

Eine Ausnahme ist in Art. 514. enthalten.

Absatz 2. Dieser Satz ist besonders practisch, indem, wennder Versicherer auch blos verdächtigende Umstände erweist ohne^vollen Gegenbeweis, der Versicherte doch angehalten werden kann,den ausgedrückten Werth näher zu begründen. Thut er dießnicht; so verstärkt er den Verdacht, und der Versicherer könnteseine Befreiung sogar ohne Abschwörung eines Notheides erhalten.

Art. 460.

Holländ. HandelsG.B. Art. 275.: wobei nur als sich vonselbst verstehend weggelassen wurde, daß die Sachverständigenauf Erfordern der Parteien vom Richter beeidigt seyn können.Denn es ist Sache der Parteien, sich mit »«beeidigten Sachver-ständigen zu begnügen (Art. 890.); ihr Ausspruch hat dann aberdieselbe Kraft.-

Das vom Gesetze verlangte obrigkeitliche Zeugniß über dieAngemessenheit einer Mobiliarversicherung (Art. 480. Abs. 1.)kann die Stelle einer solchen Abschätzung nicht vertreten.

Uebrigens ist nicht zu übersehen, daß auch im Falle einerAbschätzung der Beweis des Vorhandenseyns des Versicherungs-gegenstandes bis zum Augenblicke des Unglücksfalls nicht über-flüssig wird, und dem Versicherten obliegt (s. zu Art. 458.).

Art. 461.

Absatz 1. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Ver-*) Pardessus a. a. O. Nr. 594. S. 497.