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sicherte keinen Ersatz des durch seine Schuld entstandenen Scha-dens erhalten soll; es'würde dieß gegen Treue und Glaubenverstoßen, und dem Versicherten die Mittel an die Hand geben,dem Versicherer Schaden ungestraft zuzufügen. Auch wäre esganz gegen die Absicht der Parteien.
Fragt man aber, von welcher Art die Schuld seyn müsse;so geht aus der Art des Vertrags hervor, daß der Versichererwenigstens so viel voraussetzen darf: der Versicherte werde un-geachtet der Versicherung dieselbe Sorgfalt anwenden, die er inseinen Angelegenheiten überhaupt anwendet, und daß also diesernicht nur für Gefährde und grobes Versehen («lolns und eulxsIst»), sondern auch für die sogenannte aulj,-» iq. oonereto ein-zustehen hat. Weiter aber darf man nicht gehen, noch den Ver-sicherten für jedes Versehen verantwortlich machen, oder mitanderen Worten, den größten Fleiß kann man nicht von ihmVerlangen; der Versicherte übernimmt durch den Versicherungs-vertrag keine neue und besondere Verpflichtung; auf der anderenSeite soll er aber auch nicht sicherer und nachläßiger dadurchwerden, als er bisher war. — Daß der Versicherte durch einesolche Nachläßigkeit den Schaden herbeiführt, für welche er einerpoliceilichen Ahndung unterliegt, macht ihn der Vergütung nochnicht verlustig; da das Gesetz häufig unbedeutende Nachläßig-keiten ahndet, und dabei nur die Verhütung im Allgemeinen imAuge hat.
Bei Lebensversicherung erleidet der obige Grundsatz (Art.501. 502.) besondere Modifikationen.
, Die Parteien können diese gesetzliche Bestimmung auch nichtim Vertragswege abändern. Eine Convention, wodurch der Ver-sicherer auch den durch eigene Schuld des Versicherten entstande-nen Schaden übernimmt, verstoßt gegen Treu und Glauben, undist schon aus Gründen des öffentlichen Wohls nichtig *).
Hiervon findet aber eine scheinbare Ausnahme Statt beiAffecuranzen auf Waaren, welche der Versicherte selbst als Con-trebande gegenüber von einem ausländischen Staate angibt. Eswird sogar in einem solchen Falle nicht einmal der ausdrücklichen
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