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Uebernahme der Gefahr der Confiscation im Versicherungsver-träge bedürfen, wenn der Versicherer überhaupt das Verbotkannte, und der Vertrag auf Umgehung gerichtet war. Einesolche Handlung erscheint nämlich in Beziehung auf die Parteiennicht als ungesetzlich, und daher der eingetretene Verlust auchnicht als rechtlich verschuldet
Betreffend die Beweispflicht; so ist es Sache des Versicher-ten darzuthun, daß der Schaden zunächst durch ein solches Er-eigniß, für welches der Versicherer einzustehen hat, herbeigeführtwurde, also in der Regel durch unwiderstehliche Gewalt oder einaußer dem Bereiche des Versicherten liegendes anderes Ereigniß,Zufall in Beziehung auf ihn.. Hat er dieses erwiesen; so ist esSache des Versicherers darzuthun, daß dieses Ereigniß seinenentfernten Grund in einer Handlung des Versicherten habe, fürwelche er einstehen muß. So würde es z. B. bei Viehversiche-rungen, wenn nichts anderes ausgemacht ist, hinreichen, wennder Versicherte die Krankheit, an welcher das versicherte Stückstarb, nachwiese, oder wenn es eine Krankheit war, die durchUnvorsichtigkeit entstund, z. B. ein Auflaufen, Ueberfütterung,daß er mit der Fütterung nichts zu schaffen hatte, oder über-haupt, daß das fragliche Stück ohne sein Zuthun zu Grundeging-
Absatz 2. Dieser Satz, welcher sich in solcher Allgemeinheitin keinem neueren Handelsgesetzbuche findet, stimmt mit demUeblichen überein, indem solche Schäden immer von dem Ver-sicherten ersetzt werden, wenn nichts anderes ausgemacht wurde.Zwar scheint dieß schon aus den Worten „eigene Schuld" hervor-zugehen; es war aber doch nicht überflüssig dieß besonders aus-zudrücken, weil das Civilrecht Personen nennt, für welche derEinzelne wie für seine eigene Handlungen haftet. Demnach könnteder Versicherte sich bei einer Versicherung gegen die Gefahrendes Transports nicht darauf berufen: der vorn Versicherten selbstangestellte Fuhrknecht habe den Verlust verursacht, sogar wenndas Fuhrwerk Eigenthum des Versicherten ist; wohl aber könnteer dieß, wenn der Versicherte einen Unmündigen fahren ließ,
*) Pardessus a. a. O. Nr. 589. S. 484.