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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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398
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oder wenn in einem Brandfalle der Eigenthümer sein unmündi-ges Kind allein im Hause zurückgelassen hatte, und durch diesesder Brand entstanden wäre.

Das sranzös. HandelsG.B. Art. 353., und nach ihm dasspan. HandelsG.B. Art. 862. kehren bei Seeversicherungen denhier aufgestellten Satz um, und lassen den Versicherer nur dannfür den von der Schiffsequipage begangenen Fehler haften, wenner sich ausdrücklich dazu anheischig machte. Aber die französischenRechtsgelehrten ^') haben diesen Satz bei Landversicherungennicht recht anwendbar gefunden, und die neuesten HandelsG.B.,das portug Art. 1752., und das Holland. Art. 637. habenihn auch bei Seeversicherungen wieder verlassen.

Nur grobe Verschuldung des Versicherten (preuß. LandR.a. a. O. s. 2218.) muß den Versicherer befreien (vergl. preuß.LandR. Thl. II. Till 8. s/2239., Thl. I. Tit. 6. Z. 60.-64.,Holland. HandelsG.B. Art. 297.).

Zugleich ist nicht zu übersehen, daß, wenn die Handlungeines Angestellten oder Untergebenen, wodurch der Schaden her-beigeführt wurde, ihren Grund in dem Auftrage oder den Be-fehlen des Versicherten hatte, der Fall des ersten Absatzes ein-tritt (vergl. preuß. LandR. Thl. I. Tit. 6. Z. 56. ff.) Eskönnte der Fall vorkommen, daß beim Eintritte des Versiche-rungsfalls die versicherte Sache bereits durch die zurechenbareSchuld des Versicherers, oder wegen eigener Mangel (Art. 432.)eine Werthsverringerung erlitten hat; diese ist dann dem Ver-sicherer in Abzug zu bringen. Preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8.§. 2270.

Art. 462.

Das Holland. HandelsG.B. Art. 277., und das portug.Art. 1772. berühren zuerst den Fall, wenn die erste Versicherungschon für den vollen Werth abgeschlossen wurde, und lassen danndie folgenden Versicherer nicht haften. Dieß ergibt sich jedochschon aus den Worten des Art. 434.

*) Pardessus a. a. O. Nr. 590. S. 485.