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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Absatz 1 . Dieser Satz hingegen, welchen auch die eben-genannten Gesetzbücher aufführen, konnte nicht Übergängen werden.

Das Holland. HandelsG.B. Art. 278., und das portug.Art. 1773. berühren dann weiter den Fall, wenn dieselbe Policevon verschiedenen Versicherern mit verschiedenen Summen unterverschiedenem Datum gezeichnet ist, so daß die Zeichnungen denvollen Werth übersteigen. In einem solchen Falle lassen sie dieZeichner nur nach Verhältniß ihrer Zeichnungen (pro rst»)haften. Solche Fälle kommen jedoch nur bei Seeassecuranzenvor.

Absatz 2. Dieser Fall hingegen kann auch im Binnenlandevorkommen; z. B. wenn der Eigenthümer und der Versendergleichzeitig Versicherung nehmen. Auch war die Entscheidungnicht aus Art. 434. zu entnehmen.

Art. 463.

Holland. HandelsG.B. Art. 279., portug. Art. 1774.Diese Gesetzesstellen fügen den weiteren Fall hinzu, wenn derVersicherte wegen Entlastung der früheren Versicherer eine Rück-versicherung nahm, und lassen dann den Rückversicherer in seineStelle treten, so daß dieser zunächst, vor den späteren Versiche-rern hastet. Aber dieß versteht sich wohl durchaus von selbst, dadie Lage der späteren Versicherer durch das Nehmen einer Rück-versicherung von Seite des ursprünglichen Versicherten nichtgeändert werden kann, und der Rückversicherer, welcher mit Kennt-niß von den vorliegenden Umständen handelte, selbst nichts ande-res beabsichtigen konnte.

Uebrigens ist hier vorausgesetzt, daß der Versicherte bei derEntlastung davon unterrichtet war, daß der Entlastete ein frü-herer oder gleichzeitiger Versicherer sey. Erfuhr er dieß erstspäter; so könnte er die Entlastung wegen wesentlichen Irrthumswieder anfechten, in keinem Falle aber die anderen Versicherer incrhohetem Maaße in Anspruch nehmen.

Art. 464.

Holland. HandelsG.B. Art. 280 .