409
Art. 465.
Eine Ueberversicherung, welche in der Police nicht ausdrück-lich als solche genannt ist, fällt unter die Bestimmung des Art.434. (vergl- Art. 462. Abs. 2.) und ist nichtig. Sie soll es aberauch dann seyn, wenn die frühere Versicherung nicht deutlichbeschrieben wurde, weil diese Vorsichtsmaßregel des Gesetzes dazudient, Betrug zu verhindern.
Das Holland. HandelsG.B. Art. 280 . Abs. 2 . bestimmt,daß die Art. 277. und 278., d. h. der Art. 462. dieses Ent-wurfs, auf Ueberversicherungen anwendbar seyn sollen. Fälledieser Art aber möchten so selten seyn, daß sie keiner Erwähnungbedürfen. Dagegen kann der Versicherte durch Nachlaß oderVerzicht die Lage des Ueberversicherers nicht verschlimmern; da-her der Satz des Art. 463. volle Anwendung findet.
Art. 466. >-
Hvlländ. HandelsG.B. Art. 281.
Das preuß. LandR. a. a. O. s. 2024. ff. geht in derRegel weiter, indem es die Prämie auch bei unabsichtlichen,übrigens vermeidlichen Unrichtigkeiten und Fehlern häufig fürverfallen erklärt, und selbst wenn den Versicherten gar keineSchuld trifft, dem Versicherer einen Theil der Prämie zuspricht(LandR. a. a. O. §. 2336. ff.). Dieß paßt jedoch mehr fürSeeassecuranzen, wo auch das Holland. HandelsG.B.Art. 662 .abweichende Grundsätze aufstellt. Zudem ist die obige Regel vieleinfacher, und auch den sonstigen Grundsätzen des bürgerlichenRechts gemäß. Portug. HandelsG.B. Art. 1787.
Auch sorgen die Versicherer gewöhnlich durch besondere Be-stimmungen für ihren Vortheil in dieser Hinsicht; indem natürlichder Versicherte auf die Zurückforderung der Prämie verzichtenkann.
Art. 467.
Dieser dem holländ. HandelsG.B. fremde Artikel soll dieArt. 452.-454. ergänzen, indem in einem solchen Falle die