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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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401
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Versicherung zwar gültig, aber unverbindlich für den Versichererist *). Franz ös. HandelsG.B. Art. 349.

Eigentlich würde auch der Fall hierher gehören, wenn zwardie Gefahr zur Zeit des Abschlusses vorhanden, aber zur Zeitder Uebernahme bereits vorüber ist. Dieser Fall wird jedochwohl nur bei Versicherungen gegen Transportgefahren eintreten,wenn die unterwegs befindliche Waare zur Zeit der Uebernahmebereits glücklich angekommen war. Auf solche Versicherungenaber wendet man gewöhnlich die bei Seeassecuranzen geltendenGrundsätze wegen der Gleichheit des Grundes an; daher dieserFall unter Art. 468. begriffen wurde.

Art. 468.

Es wäre wohl richtiger, wenn man unterscheiden würde, obdas Unternehmen mit oder ohne Schuld des Versicherers unter-bleibt. Die Handelsgesetze thun dieß jedoch nicht, wahrscheinlichum Weitläufigkeiten zu begegnen, und weil sie bei Seeaffecuran--zen (holländ. HandelsG.B. Art. 662 .) den Versicherer über-haupt mehr begünstigen. Zu Lande wird der Artikel zunächst nurbei Versicherungen für Landtransport vorkommen; auf diesen paßtdie Analogie der Seeassecuranzen vollkommen: z. B. wenn dieVersendung der versicherten Waare ganz oder theilweise unter-bleibt, oder der Bestimmungsort verändert wird. Doch ist auchbei Hagelversicherungen, wenn der Anbau unterbleibt, ein ähn-licher Fall möglich. Preuß. LandR. a. a. O. 8. 2334., hol-länd. HandelsG.B.Art.635., portug. HandelsG.B. Art. 1750.1775. 1784. 1786.

Art. 469.

Das holländ. HandelsG.B. Art. 281 . nennt blos diedurch List, Betrug oder Schelmerei des Versicherers herbeige-führte Nichtigkeit, und scheint also die Fälle auszuschließen, wonicht zugleich eine strafbare Handlung des Versicherten, odergrobe Verletzung von Treue und Glauben vorliegt. Das por-tug. HandelsG.B. Art. 1787. begreift jedoch den bösen Glauben

*) Pardessus a. a> O. Nr. 591.Motive zum Entw. ein. HandelsG.B.

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