402
im Allgemeinen darunter; und es kann keinem Anstande unter-liegen, daß alle Fälle gemeint sind, wo der Versicherte widersein besseres Wissen handelte, oder auch nur an der Rechtmäßig-keit seiner Handlungsweise ernstlich zweifelte.
Art. 470.
Der Art. 283. des holländ. HandelsG.B. verpflichtet denVersicherer, allen Fleiß anzuwenden, um dem Schaden zuvorzu-kommen oder ihn zu vermindern. Es ist jedoch offenbar nur vonder Abwendung des aus einer vorhandenen, nicht erst künftigenGefahr drohenden Schadens die Rede, indem der letztere Fallunter Art. 461. fällt.
Die unverweilte- Benachrichtigung des Versicherten ist schondeßwegen nothwendig, damit dieser die nöthigen Rettungsmittelselbst etwa noch vorkehren, und über die Reste der beschädigtenSache verfügen kann. Auch versteht es sich von selbst, daß,wenn der Versicherte durch Andere Nachricht von Beschädigungenerhält, er dieselbe ebenso dem Versicherer mittheilen muß, z. B.bei Versicherungen gegen Transportschäden. Vergl. portug.HandelsG.B. Art. 1778., sranzös. HandelsG.B. Art. 383.
Das öfter reich, bürgert. Ges.B. Art. 1290. knüpft an dieVersäumniß der Benachrichtigung den Verlust der Vergütung;auch ist diese Bedingung in vielen Statuten der Versicherungs-gesellschaften enthalten. Es ist dieß jedoch zu hart, wenn dieVersäumniß gar keine nachteilige Folgen hatte.
Daß der Versicherte auch nach abgewendeter Gefahr für dieErhaltung des Geretteten sorgen muß, bedarf keiner Vorschriftim Gesetze.
Art. 471.
Holländ. HandelsG.B. Art. 283. Abs. 2 .
Daß der Versicherer gesetzlich dafür haftet, ohne Rücksichtaus den Erfolg oder die Größe, ist im eigenen Interesse dessel-ben angeordnet, weil sonst der Versicherte sich auf jede Weisedem Rettungsversuche zu entziehen suchen würde. Portug.HandelsG.B. Art. 1771.