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Art. 472.
Art. 284. des holländ., und Art. 1788. des portug.HandelsG.B. Auch ergibt sich der erste Satz des Artikels nichtschon aus Art. 321., weil der Versicherer wegen seiner eigen-thümlichen Verpflichtung gegen den Versicherten, und nicht dar-um zahlte, weil er mit dem oder für den Urheber des Schadensverpflichtet ist * **) ).
Art. 473.
Art. 285. des holländ. HandelsG.B.
Absatz 1. Wird die Versicherung aufgehoben; so fordertder Versicherte die Prämie ganz, oder nach Verhältniß der abge-laufenen Zeit in dem Concurse zurück, aber ohne daß ihm einbesonderes Vorzugsrecht deßwegen zustande. Ehe die Versiche-rung aufgehoben ist, kann er blos eine Ueberversicherung (Art.464.) nehmen. Das preuß. LandN. a. a. O. 8. 2012 . ff. umgeht die'Aushebung, und begnügt sich mit einer bloßen Benachrichtigungdes Masseverwalters.
Einige Gesetzgebungen scheinen zwar die bezahlte Prämie alseine auf der Masse haftende Schuld zu betrachten, welche vorallen Gläubigern bezahlt werden muß *); man fand jedoch nichthinlänglichen Grund, um die Bestimmungen des bürgerlichenRechts über Priorität der Gläubiger so wesentlich zu verändern.
Absatz 2 . Diese Abtretung wird der Versicherte in derRegel seinem Ansprüche auf Aufhebung des Vertrags vorziehen.
Art. 474.
Absatz 1. Das holländ. HandelsG.B. Art. 286. sagtblos, daß die gegenseitigen Versicherungsgesellschaften durch ihreUebereinkünfte und Statuten geregelt werden, und im Entste-hungsfalle nach den Vorschriften des Rechts. Letzteres verstehtsich jedoch in allen Fällen von selbst, und wurde daher auch nichtaufgenommen. Dagegen mußte der Art. 437. aufgeführt wer-den, damit nicht die Meinung entstehe, solche Versicherungs--
*) Pardessus a. a. O. Nr. 5S5. S. 501.
**) Heyse und Cropp Rechtsfälle H. Bd. S. 603.
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