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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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gesellschasten können in ihren Statuten Abweichungen von dengesetzlichen Geboten und Verboten bestimmen. Doch ist damitnicht ausgeschlossen, daß ihnen die Staatsregierung Abweichungenbei Genehmigung ihrer Statuten aus höheren Gründen erlau-ben kann.

Absatz 2 . Betreffend die Errichtung solcher Verbindungen;so können sie doppelter Art seyn: 1) solche, welche blos voneinzelnen bestimmten Personen für einzelne Fälle abgeschlossenwerden, und für welche, als unter die Analogie der Handels-geschäfte für gemeinsame Rechnung (Art. 262. ff.) fallend, dasGesetz keine besondere Formalitäten festsetzt, z. B. Vereine zurVersicherung gegen die Loosziehung als Soldat, oder gegenCapitalauslosung; oder 2) solche, welche auf längere Dauer undGeschäftsbetrieb durch beabsichtigte Aufnahme einer unbestimmtenAnzahl Theilnehmer und Fälle berechnet sind. Auf diese letzterenfinden die Vorschriften der Aktiengesellschaften, was aber solcheGesellschasten nicht durchaus sind, größtenteils analoge Anwen-dung. Ihre Errichtung und Verwaltung bedarf im öffentlichenInteresse derselben Controle, wo nicht einer verstärkten; daherauch häufig für die Beaufsichtigung und Rechnungsregulirungsolcher Gesellschaften Regierungsbevollmächtigte abgeordnet werden.

Die angeführten Artikel betreffen die Genehmigung der Re-gierung (Art. 244.—246.), und die Förmlichkeiten (Art. 247.-249.)bei der Errichtung solcher Gesellschasten; ihre Eigenschaft alsRechtsperson (Art. 256.266.); ihre Verwaltung (Art. 267.-269.);die Gewinn- und Vermögens-Berechnung (Art. 261. 262.); dieNechnungsabnahme (Art. 265.); die Dauer und Auflösung derGesellschaft (Art. 266. 272. 273.). Dazu gehört aber nicht dieBestimmung der Höhe der Versicherungssumme (Art. 270.); eswird dieß besser der- Privatwillkühr überlassen.

Dividenden können vertheilt werden, wenn die eingezahltenPrämien die Verluste übersteigen, nur daß ein Reservefondsschon durch die Natur der Sache geboten ist. Auch die entschä-digten Versicherten können in der Regel auf ihren Antheil ander Dividende Anspruch machen.

Uebrigens^wird wegen der Gleichheit des Grundes der Art.267. Abs. 2. auch bei solchen Gesellschaften Anwendung finden.