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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Ein Mitglied einer gegenseitigen Versicherungsgesellschaft istnicht gehindert eine Ueberversicherung (Art. 464.), oder auch eineRückversicherung (Art. 456.) zu nehmen, letztere für Das, wasnach der Uebereinkunft im schlimmsten Falle zu Vergütung derSchäden zu bezahlen ist. Die Statuten solcher Gesellschaftenverbieten dieß jedoch gewöhnlich der Gefahr des Unterschleifswegen *).

Wird das Vermögen einer solchen Gesellschaft durch dieschuldigen Vergütungen erschöpft; so löst sich die Gesellschaft ge-wöhnlich auf, und es entsteht Gant, indem in der Regel dieBedingung der Nachzahlung bis auf einen bestimmten Betragwegen der Menge der Schuldner nicht vollziehbar ist.

Art. 475.

Das Holland. HandelsG.B. Art. 679., und das portug.Art. 1806 . berühren diesen Fall nur beim Abandonnement, ebensodas französ. HandelöGiB. Art. 382. Das preuß. LandR.a. a. O. Z. 2283. 2284. setzt allgemein eine zweimonatliche Fristfest. Es hat jedoch hauptsächlich Seeassecuranzen dabei im Auge;und da es sehr im Interesse des Versicherers liegt, seine Schul-digkeit prompt zu entrichten, so ist ein Monat jedenfalls genug.Uebergehen aber mochte man diese Bestimmung um so weniger,als sie dazu dient, Streitigkeiten abzuschneiden.

Von welcher Art die erforderlichen Beweise seyn müssen,darüber läßt sich keine allgemeine gesetzliche Regel geben. BeiSeeschäden schreiben die Handelsgesetze gewöhnlich einige zu be-obachtenden Formalitäten vor; sie passen jedoch nicht auf Land-schäden.

Begnügt sich der Versicherer nicht mit den beigebrachtenBeweisen, und der" Versicherte sucht nun bessere beizubringen,ohne daß eigentlicher Streit entsteht; so kann sich dieser über denAblauf der Fristen nicht beschweren, und keine Zögerungszinsenverlangen.

Absatz 2 . Der Nachsatz verstände sich von selbst, weil erin Beziehung auf die Mittheilung der Klage dem bürgerlichem

*) Pardcssus a. a. O, Nr. 596.