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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Rechte völlig gemäß ist, wenn nicht auch für das schiedsgericht-liche Verfahren, welches in der Regel nicht mit der Mittheilungder Beschwerde, sondern mit der Aufforderung zu Bestellung derSchiedsrichter beginnt, etwas festzusetzen gewesen wäre.

Man hat daran gedacht, daß es gut wäre, für den Vergü-tungsanspruch des Versicherten eine kurze Versährungszeit zubestimmen, und denselben nach Ablauf einer kürzeren Zeit vondem entstandenen Schaden, oder der erhaltenen Nachricht an fürVerfallen zu erklären. Auch bestimmen dieß die Handelsgesetzegewöhnlich bei Seeafsecuranzen. Aber die Verhältnisse sind beiden verschiedenen Landversicherungsarten so verschieden; der Zeit-punkt, wo der Versicherte den Versicherungsfall erfuhr, z. B. beiLebensversicherungen, so unbestimmt, daß man die Festsetzungeines, solchen Termins lieber den Parteien in den einzelnen Fäl-len überlassen) wollte. Auch enthalten die meisten Statuten derVersicherungsgesellschaften Näheres hierüber.

Art. 476.

Die preuß. GerichtsOrdn. Thl. I. Tit. Z0. §. 48. ff. unddie preuß. Cabinetsordre vom 16. April 1832. *) stellen den-selben-Satz auf, der aus denselben Gründen, wie bei Gesell-schaftsstreitigkeiten (Art. 267.), gewiß sein Gutes hat.

Ueber die Art des Verfahrens s. Art. 826. ff.

Art. 477.

Die Schätzung geschieht am natürlichsten durch Angabe, wieviele Theile des Ganzen zu Grunde gegangen und zu vergütensind, und nach diesem Verhältnisse zum ganzen Werthe bestimmtsich die Vergütungssumme.

Die Sätze des Artikels sind gewiß geeignet, Streitigkeitenabzuschneiden, und darum auch in den Statuten vieler Versiche-rungsgesellschaften enthalten. Z. B. Z. 114. der Statuten derwürttemb. Feuerversicherungsgesellschaft.

Der Beisatz im zweiten Absätze wurde deßwegen gemacht,weil die Statuten den Fall gewöhnlich nicht berühren.

*) Vergl. Miriis a. a. O. S. 641.