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Uebn'gens geht schon aus der Fassung (vergl. Art. 457.)hervor, daß die Parteien etwas Anderes bedingen können.
Art. 478.
Zwar trifft das Gesetz vorn 25. Mai 1830. Fürsorge gegendas Einnisten ausländischer Agenten, die auch hier nicht abge-ändert werden sollen; aber um so mehr bedurfte es einer allge-meinen Vorschrift, da dergleichen Agenten gewöhnlich unter denCommissionshandel fallen, und doch das öffentliche Wohl so sehrdabei interessirt ist. Wollte eine ausländische Gesellschaft einbesonderes Etablissement, Comtoir, errichten; so wären dabei alleFörmlichkeiten nebenher zu beobachten, welche das Gesetz beiHandelsniederlassungen und für die Factore vorschreibt.
Zweites Kapitel.
Von den hauptsächlichsten Versicherungsarten.
Erste Abtheilung.
Von Brand Versicherungen.
Außer den in den nachfolgenden vier Abtheilungen aufge-zählten Versicherungsarten gegen Brand, Hagelschlag, gegen dieGefahren beim Landtransport oder Flußschifffahrt, nebst denLebensversicherungen, nennen die Handelsgesetzbücher noch dieVersicherungen gegen Seegefahren, Sklaverei und Gefangenschaft,welche aber im Binnenlande keine Anwendung finden. Ohnehinist die Versicherung gegen Sklaverei so ziemlich außer Gebrauche,seitdem die Barbareskenstaaten im mittelländischen Meere eineandere Gestaltung gewonnen haben.
Ueber Vieh Versicherungen enthält der Entwurf nichts, weildie Erfahrung bei dieser neuen Art von Assecuranz noch nichtbewährt genug ist, um besondere/ bindende gesetzliche Bestimmun-gen darauf zu bauen. Die allgemeinen Bestimmungen des vori-gen Kapitels finden aber jedenfalls Anwendung darauf.
Art. 479.
Absatz i. DerAusdruck„Bersicherung gegen Brand