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oder Brandschaden" und nicht „Feuerversicherung" wurdegewählt, weil dergleichen Versicherungen in der Regel nicht jedeBeschädigung durch Feuer, sondern nur die durch eine Feuers-brunst oder Brand entstandenen begreifen (s. zu Art. 489.).
Bei der Landesanstalt der Gebäudeversicherung ist die poli-ceiliche und finanzielle Rücksicht die Hauptsache, und die civil-rechtlichen Bestimmungen dabei sind so sehr die Nebensache, daßvon derselben nichts im Handelsgesetzbuche erwähnt zu werdenbraucht.
Absatz 2. Das Gesetz vom 25. Mai 1830. enthält sehrins Einzelne gehende Controlvorschristen für Mobiliarversicherun-gen gegen Brandschaden, berührt aber den Fall, wenn Gebäudeaußer der Staatsanstalt versichert werden, gar nicht. Und dochsind gerade die Fälle, wo dieß Mäßig ist, und wo die Gebäudewegen ihrer feuersgefährlichen Bestimmung von der Staasanstaltausgeschlossen sind, die gefährlichsten.
Art. 480.
Es ist hier der Ort nicht, die Mängel und theilweise hem-menden, oder nicht nothwendigen Formalitäten des Gesetzes vom25. Mai 1830. näher zu beleuchten, da diese Materie das Han-delsrecht nur indirect berührt.
Nur ein Widerspruch mit dem überall sonst geltenden Rechteund der Natur der Sache mußte beseitigt werden, nämlich die inden Art. 15.— 18 . liegende Voraussetzung, daß Versicherungenverbindlich für den Versicherer seyen, wo der wirkliche Werthüberschritten ist, sey es in eben derselben, sey es durch mehrfacheVersicherung. In einem solchen Falle ist gewöhnlich der Ver-sicherer der betrogene Theil; und dieser sollte nun die Versiche-rungssumme zum Besten des Staats verlieren!
Uebrigens darf man nicht übersehen, daß der wahre Werthnicht mit dem obrigkeitlichen Anschlage zusammenfällt, und diesenübersteigen oder unter demselben bleiben kann (s. zu Art. 460.).
Art. 481.
Der Art. 287. des holländ. HandelsG.B., wodurch der