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Art. 15. Tit. 9. des früheren niederl. HandelsG.B. verbes-sert wurde (vergl. portug. HandelsG.B. Art. 1686.).
Zu 1). Außer Gebäuden wird es nichts Unbeweglichesgeben, das der Feuerversicherung unterliegt, indem die Versiche-rung eines Waldes gegen Waldbrand kaum vorkommen dürste.Man hat daher „Gebäude" statt „liegende oder feste Güter"gesetzt. Käme einmal eine solche Versicherung vor; so würden dieallgemeinen Grundsätze des vorigen Kapitels, und die Analogieder gegenwärtigen Abtheilung ausreichen.
Schiffe, die auf Flüssen und Seen gebraucht werden, pfle-gen ebenfalls gegen Feuersgefahr versichert zu werden. Dieseist jedoch gewöhnlich nicht die ausschließliche Gefahr, welche derVersicherer trägt; daher wird zu Art. 505. noch die Rededavon seyn.
Das preuß. LandR.a. a. O. §. 2056. ff. geht ins Detaildarüber ein, wie die hier genannte Lage, Umgebung, Bestim-mung rc. näher zu verstehen seyen. Dergleichen specielle Aufzäh-lungen bleiben aber immer unvollständig, und führen nur zu Zwei-feln im einzelnen Falle.
Zu 3). Der Betrag der Versicherungssumme (Art. 440. 4))fällt hier gewöhnlich mit der Werthsbestimmung zusammen.
Art. 482.
Absatz i. Es ist wohl nicht zuviel gefordert, wenn manbei Versicherung von Mobilien nicht blos allgemeine Anführungen,sondern möglichst genaue Angabe der Gattungen und Arten ver-langt. Auch verlangen die Versicherer in der Regel specielleAngaben; nur nehmen sie dieselben nicht in die Police auf, son-dern behalten den besonderen Antragebogen, auf welchem sie ent-halten sind, zurück. Die Auflage, sie künftig der Police einzu-verleiben, kann sie daher nicht belästigen. .Das preuß. LandR.hat dieselbe Bestimmung dadurch zu verwirklichen gesucht, daß esdie seuersgefährlichen und werthvollen Arten der Mobilien speciellbezeichnet, die in der Police genannt seyn müssen (preuß.LandR. a. a. O. 8. 2054. 2055.); es, führt jedoch eine solcheBeschreibung viel leichter zu Verwirrung. Ganz weglassen wollteman aber eine solche Bestimmung auch nicht, weil sie dazu dient,