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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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die Parteien aufmerksam zu machen, und Betrug zu verhindern,der bei blos allgemeinen Angaben so leicht möglich ist.

Absatz 2 . Bei Waarenlagern, Fabriken, landwirthschaftli-chen Vorräthcnrc. ist nur eine allgemeine, zusammengefaßte Werths-bestimmung möglich. Sie kann jedoch nach dem höchsten Vor«rathsstande bemessen werden. Bei einer bloßen Durchschnittssumme(vergl. die Statuten der württemb. Privatfeuerversicherungs-gesellschaft s. 64.) käme der Versicherte zu kurz.

Im ersten und zweiten Falle des Artikels tritt immer dasunter der Gattung und Art, oder dem Vorrathe begriffene Sur-rogat an die Stelle der veräußerten oder verbrauchten Sache;und es entscheidet nur der wirkliche Stand zur Zeit der Beschä-digung (vergl. Art. 488.).

Art. 483.

Welche Gebäude in Württemberg von der Landesversiche-rungsanstalt ausgeschlossen sind, ist in der neuesten Schrift überdie Brandversicherungsordnung *) zusammengestellt. Es sindhauptsächlich Gebäude mit feuersgefährlicher Bestimmung oderEinrichtung; wobei es auffallend bleibt, daß die eher zu weitgehende Fürsorge des Gesetzes bei Mobiliarversicherungen sichhierauf gar nicht erstreckt.

Absatz -1. Der Artikel enthält zugleich eine Abweichungoder Ergänzung der Bestimmung des Art. 459.; indem der Ver-sicherer jedenfalls verlangen kann, "daß der Werth, wie er sichunmittelbar vor dem Brande ergab, abgeschätzt und die Vergü-tungssumme durch Vergleichung des Verhältnisses des Gerettetenzum Verlorenen ausgewickelt werde. Schon hierin liegt eingroßer Schutz gegen Betrug.

Selbst, wenn der Werth früher durch Sachverständige ge-schätzt worden wäre (Art. 460.); kann der Versicherer doch ver-langen, daß eine neue Schätzung in Beziehung auf eine etwaigeWcrthsveränderung eintrete.

*) Die K. württcmb. Brandvcrsicherungsordnung für Gebäude mitAnmerkungen. Stuttgart 1839. S. 13. ff.