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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 484.

Die Art. 288. 289. des Holland. HandelsG.B. unterschei-den bei Gebäudeversicherungen, ob der Schaden im Allgemeinenvergütet, oder die Kosten der Wiederherstellung vom Versicherergetragen werden sollen, und nehnien das Letztere an, wenn über-haupt ausbedungen wurde, daß Wiederaufbau stattfinden muß,oder die Versicherung zu diesem Zwecke abgeschlossen wurde. —Man glaubte jedoch den ersten Fall als Regel voranstellen zumüssen (Art. 483.); und dieß um so mehr, als die Bedingungder Verwendung der Vergütungssumme zur Wiederherstellungoft gemacht wird, ohne daß deßwegen die Vergütungssumme sichnach den Kosten der Wiederherstellung richtet. Eine solche Be-dingung ist unter allen Umständen ein Schutzmittel gegen Betrug,weiss der Versicherte sonst leicht zur Zerstörung eines Gebäudesschreiten würde, das für ihn keinen Gebrauchswerth mehr hat,z. B. einer eingehenden Fabrike.

Absatz 1. Unter Wiederherstellung ist Ausbau eines zerstör-ten, und Ausbesserung eines beschädigten Gebäudes verstanden.

Absatz 2. Auch wenn der Versicherer schon Vergütunggeleistet hätte; so kann er immerhin noch Festsetzung einer be-stimmten Zeit, innerhalb welcher die Wiederherstellung zu gesche-hen hat, und im Nothfalle Sicherheitsleistung verlangen. —Würde der Versicherte die Bedingung nicht erfüllen; so kann derVersicherer sogar das Gezahlte zurückfordern. Auch kann manihm nicht einwenden, daß die Erfüllung der Bedingung keinInteresse für ihn habe.' Sie wurde ja als Schutzmittel gegenBetrug von ihm festgesetzt, und entspricht auch dem öffentlichenInteresse.

Art. 485.

Absatz 1. Das holländ. HandelsG.B. Art. 289. stelltdiesen ersten Satz im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf;und er dürfte um so eher am Platze seyn, da für Versicherungenvon Gebäuden, die sich nicht für die Landesanstalt eignen, wieschon bemerkt, gar keine policeilichen Beschränkungen bestehen.Hiernach darf also die Versicherungssumme nicht höher seyn, alsdie Kosten der Wiederherstellung im Falle einer gänzlichen