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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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412
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Zerstörung, d. st. der Wiederaufbauung, sich belaufen würden.Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß der Versicherte bei einertheilweisen Beschädigung seinen ganzen Schaden ersetzt erstattenkann, so wie die Summe nur nicht so stoch steigt, daß sie die3/4 der ganzen zum Wiederaufbau nöthigen Summe erreicht.

Absatz 2. Ist keine Abschätzung durch Sachverständige vor-hergegangen; so muß der Versicherer jedenfalls bei gänzlicherZerstörung des Gegenstandes den zum Wiederaufbau erforderli-chen Aufwand abschätzen lassen. Thut er es nicht, so ist dieObrigkeit befugt, diese Abschätzung von Amtswegen im öffentli-chen Interesse anzuordnen, weil sie die Grundlage einer etwaigenAnschuldigung wegen.Betrugs bildet.

Art. 486.

Der Art. 293 . des holländ. HandelsG.B. spricht blosvon dem Falle, wenn sich die Gefahr für das Gebäude ver-mehrte; der gleiche Grund tritt aber auch dann ein, wenn sichdie Gefahr für die aufbewahrten Mobilien vermehrt. (Vergl. dieStatuten der württemb. Privatfeuerversicherungsgesellschaft 8.74.).

Die Ausnahme .wurde im Interesse der Versicherer selbstgemacht, weil die Erhöhung der Gefahr auch zweifelhaft seynkann, und das förmliche Abschließen eines neuen Vertrags unddie Ausstellung einer neuen Police oder eines Nachtrags mitunnützen Weitläufigkeiten verbunden seyn kann. Zudem stimmendamit die Statuten vieler Versicherungsgesellschaften überein. —(Statuten der württemb. Privatfeuerversicherungsgesellschaft §.73.74. 135.).

Art. 487.

Absatz 1 . Preuß. LandR. a. a. O. §. 2157—2159.

Hier ist der nach dem vorigen Artikel mit dem Stillschwei-gen verbundene Rechtsnachtheil noch mehr am Platze.

Absatz 2 . In den genannten Fällen, nicht aber wenn blosein Theil der Versicherungsgegenstände vom Aufbewahrungsorteweggebracht wird, kann der Versicherte verhältnißmäßigen Ersatzder Prämie verlangen; vorausgesetzt, daß der Vertrag nichtfortdauert oder neu zu Stande kommt. Der Versicherte muß