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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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sich aber zum neuen Abschlüsse erbieten; schlägt er die gestelltenBedingungen aus, so kann er auch keinen Ersatz der Prämieverlangen.

Eine in der Person des Eigenthümers geschehene Verände-rung muß nach manchen Statuten ebenfalls angezeigt werden —(Statuten der württemb. Privatfeuervers. Gesellschaft §. 73.135.).

Der Art. 447. wird jedoch genügen, die Parteien aufmerk-sam zu machen, indem ohne ausdrückliche Bedingung eine solcheVeränderung nicht zum Rücktritte berechtigt. Preuß. LandR. a.a. O. §. 2163.

Art. 488.

Holländ. HandelsG.B. Art. 295.

Absatz 1. Hier wiederholt sich die zu Art. 483. Abs. 1.gemachte Bemerkung.

Absatz 2. Bei Versicherung von Vorräthen, die der Ver-änderung unterworfen sind, seyen sie nach Gattungen und Artenbestimmt, oder nicht, gibt es häufig gar kein anderes Mittel imFalle des Mißtrauens als den Eid. Er kann entweder zuge-schoben, oder auch vom Richter auferlegt werden, ohne daß dieBedingungen des Ergänzungseides vorhanden zu seyn brauchen(Art. 453. Abs. 2.).

Art. 489.

Absatz 1. Das holländ. HandelsG.B. Art. 290. be-merkt, daß wenn der Schaden durch einen Brand entstandenseye, d. h. eine wirklich ausgebrochene Feuersbrunst, der Ver-sicherer für den durch Zufall, oder durch Unachtsamkeit des Ver-sicherten, oder durch fremde Hand entstandenen Brandschadenhafte, indem es in letzterer Beziehung Dienstboten, Nachbarn,Feinde, Räuber besonders nennt. Diese Anführung kann jedochwegen des Nachsatzes des Artikels und wegen der Bestimmungdes Art. 461. entbehrt werden; ohnehin ist sie nicht erschöpfend.

Absatz 2. Gewöhnlich nehmen die Policen den durchfeindliche Gewalt, Aufruhr rc., entstandenen Brandschaden aus.Der Schaden muß durch einen Brand entstanden seyn, d. h.durch eine wirkliche oder ausgebrochene Feuersbrunst, welche die