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öffentliche Hülfe in Anspruch nimmt, oder durch ein den Aus-bruch drohendes Feuer, welches ohne schnelles Löschen die öffent-liche Hülfe in Anspruch genommen hätte: dahin gehört dannz. B. auch das Verbrennen eines Vorhanges, welchem ein Lichtzu sehr genähert wurde; das langsame Verkohlen eines Balkens,oder einer sonstigen dem Luftzuge nicht ausgesetzten Sache.
Dagegen reicht es nicht hin, daß der Schaden durch Feuerüberhaupt entstanden sey. Sonst wäre jede Beschädigung, diedurch den Gebrauch des Feuers entsteht, oder gar durch den ge-regelten Gebrauch darunter begriffen: jedes am Ofen oder Heerdeversengte Kleid, jeder ins Ofen- oder Küchen-Feuer gefalleneGegenstand, jeder durch Benützung abgängige Ofen oder Kesselwürde sonst als Brandschaden erscheinen.
Aus denselben Gründen ist ein Verbrennen eines Gegen-standes durch die Obrigkeit oder die Gewalthaber überhaupt we-gen allgemeiner Zwecke, z. B. das Verbrennen verpesteter Waa-ren , das Verbrennen von Gebäuden oder Vorräthen zu militä-rischen Zwecken, wo die öffentliche Hülfe sogar verboten ist, keinBrand im gesetzlichen Sinne, der zur Entschädigung Veranlas-sung gibt.
^ Anders hingegen ist es, wenn durch ein solches Feuer eineandere Feuersbrunst entsteht.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 294. macht den Ver-sicherten nur für seine eigene merkliche Schuld oder Nachläs-sigkeit verantwortlich; dadurch wird aber die Sache nicht bestimm-ter (vergl. oben zu Art. 461.). Das preuß. LandR. a. a. O.
§. 2156. hingegen läßt den Versicherer weder für den vom Ver-sicherten selbst verursachten, noch durch Verschulden des Ehegat-ten, der Kinder oder Enkel des Versicherten entstandenen Brand-schaden hasten. Letzteres ist zwar auf Abschneidung von Strei-tigkeiten berechnet, aber auch in manchen Fällen, wo den Ver-sicherten keine eigene Schuld trifft, zu hart.
Man fand deßwegen keinen Grund, von der allgemeinenBestimmung des Art. 461. Abs. 1. eine Abweichung festzusetzen.
Uebrigens ist nicht zu übersehen, daß dem Hausvater auchdie Aufsicht über die Hausfrau zusteht, und daß er, wenn er ,hierin sich grobe Unvorsichtigkeit zu Schuld kommen läßt, fcuers-