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gefährliche Handlungen von ihr duldet rc., seine Ansprüche aufEntschädigung ebenfalls verliert.
Art. 490.
Holländ. HandelsG.B. Art. 291. mit einer etwas allge-meineren Fassung. Die Statuten der Versicherungsgesellschaftenstimmen damit in der Regel überein.
Absatz 2. letzte Linie heißt es durch einen Druckfehler „an-gewendet" statt „angeordnet". Es ist nur obrigkeitliche An-ordnung darunter verstanden.
Art. 491,
Art. 292. des holländ. HandelsG.B.; doch wurde derBeisatz „und dergleichen" weggelassen, weil sonst die Sache da-durch zu unbestimmt geworden wäre. Unter den „ähnlichenStoffen" sind chemische Präparate von gleich heftiger odernoch heftigerer Wirkung verstanden.
Die Statuten der Versicherungsgesellschaften enthalten überden Inhalt des Artikels sehr abweichende Bestimmungen; aberdie Verwahrung im Vertragöwege bleibt den Parteien immerunbenommen.
Zweite Abtheilung.
Won Versicherungen gegen Hagelschlag und andere Gefahren,denen die Früchte auf dem Felde unterworfen sind.
Art. 492.
Die Hagelversicherungen bilden den Hauptfall; doch läßtsich ebensogut eine Versicherung gegen Ueberschwemmung, beson-ders bei eingedämmten Ländereien, gegen Frostschaden bei Wein-bergen rc., denken; und es sind auch schon Versicherungsgesell-schaften dieser Art in Anregung gekommen, wenn gleich die Aus-führung bisher auf Anstünde gestoßen ist.
Zu 2). Das holländ. HandelsG.B. Art. 299. sprichthier vom Gebrauche, d.h. wohl von der Bestimmung der Grund-stücks: der Ausdruck des Artikels dürfte deutlicher seyn.