Das Holland. HandelsG.B. Art. 300. fügt hinzu: daßdergleichen Versicherungen im Zweifel aus ein Jahr geschloffenseyen; es bedarf aber dieser besonderen Bestimmung nicht wegender allgemeinen Vorschrift des Art. 440. 6).
Art. 493.
Das Holland.HandelsG.B. Art.301. berechnet den Scha-den nach dem Werthe, welchen die Früchte zur Zeit der Erndteohne den Eintritt des Unglücksfalls gehabt hätten, und nach demWerthe, welchen sie nach dem Unglücksfalle hatten; und läßt denUnterschied vergüten. Es hat dieß jedoch eine doppelte Jncon-venienz: einmal kann man erst zur Zeit der Erndte wissen, wiehoch sich jener Werth belaufen hätte, und auch das nicht genau;und dann kann sich ja die Frucht bis zur Erndte wieder erholen,der Versicherte würde also zu viel erhalten.
Man zog deßwegen die von der Württembergischen und go-thischen Hagelversicherungsgesellschaft eingehaltene Schätzungs-methode vor. Daß man aber eine wiederholte Schätzung zuließ,was die Gothaer Gesellschaft nicht in ihren Statuten aufge-nommen hat, kommt daher, weil sich der verhältnißmäßigeSchaden oft erst zur Zeit der Erndte mit Sicherheit ausmittelnläßt.
Art. 494.
Es bleibt nichts übrig, als die Versicherungssumme für denwirklichen Werth anzusehen. Dieser läßt sich zum Voraus sowenig genau bestimmen, und der wirkliche Ertrag hängt so sehrvon anderen Umständen ab, z. B. der Ertragsfähigkeit des Grund-stücks, der Fruchtbarkeit des Jahres, den laufenden Preisen rc. daßder Versicherte ohne alle seine Schuld in Gefahr wäre, einehohe Prämie dafür zu bezahlen, und wenig dafür zu erhalten.Zudem müßte eine neue Abschätzung und ein Beweisverfahren zuendlosen Streitigkeiten führen. Auch ist ja von zu hohen Ver-sicherungssummen keine Gefahr zu besorgen, weil der Versicherteselbst nichts thun kann, um den Verlust herbeizuführen. — Da-durch rechtfertigt sich der Artikel; auch wird es im Leben geradeso gehalten.