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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 495.

Diese Bestimmung des §. 15. der Statuten der württemb.Hagelversicherungsgesellschaft ist der natürlichen Billigkeit voll-kommen gemäß.

Würde der Ertrag eines z. B. zu 100 fl. gegen Hagel ver-sicherten Weinbergs zur Hälfte durch Frost vernichtet, und nach-her zur Hälfte durch Hagel; so beträgt der eigentliche Hagel-schaden nur 25 fl.

Man hat eingewendet, um bei dem Beispiele zu bleiben:der Weinberg könne so niedrig versichert seyn, daß auch nachdem Frostschaden der Ertrag der ganzen Versicherungssummegleich komme, wenn nicht Hagel eintrete, und es wäre nicht billig,hier dem Versicherten einen Abzug zu machen; aber es ist umso weniger Grund vorhanden, hier eine Ausnahme zu machen,weil die Versicherungssumme den Werth repräsentirt, und esSchuld des Versicherten ist, wenn er nicht eine höhere Versiche-rung nahm.

Tritt erst nach dem Unglücksfalle, für welchen der Versiche-rer einzustehen hat, ein weiterer ein, für welchen er nicht ein-steht; so hat dieß keinen Einfluß auf die Vergütungssumme, weildie Bedingung des Eintritts, oder der Erwerbung schon frühererfüllt, also die Vergütungssumme zur unbedingten Forderungdes Versicherten geworden ist.

Dritte Abtheilung.

Von Lebensversicherungen.

I.) Lebensversicherungen im eigentlichen Sinne.

Art. 496.

Lebensversicherungen im gesetzlichen Sinne sind nur diejeni-gen, wo das Leben eines Menschen auf eine bestimmte Zeit ver-sichert wird. Für den Fall, daß er in dieser Zeit stirbt, hatdann der Versicherer die Versicherungssumme zu entrichten; stirbter nicht, so ist der Versicherer frei. Nur auf diese Weise kannman sagen, daß der Versicherer die Gefahr übernommen habe.

Motive zum Entw. ein. HcmdelsG.V. 27