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Dergleichen Versicherungen sind jedoch die selteneren, und inWürttemberg wenig geübt.
Das, was man im täglichen Leben Lebensversicherungenheißt, sind Verträge, wonach ein Einzelner oder eine Gesell-schaft die Verbindlichkeit übernimmt, gegen Zahlung einer Summeoder Jahresrente auf den Todesfall eines Menschen seinen Rechts-nachfolgern, oder anderen Personen, oder auch dem legüimirtenInhaber der Police, eine bestimmte Summe zu bezahlen.
Hier ist nichts ungewiß,^als die Zeit des Eintritts des To-des; und die Gefahr für den Versicherer, wenn man ihn soheißen will, besteht nur darin, früher zahlen zu müssen, als erunter Hinzurechnung der Zinsen aus dem Empfangenen für seineZahlung gedeckt ist. Ein solcher Vertrag ist keine Versicherungim gesetzlichen Sinne, sondern es liegt ihm eine Art Wette zumGrunde, indem der Versicherer darauf abhebt, daß Der, dessenLeben versichert ist, später sterben werde, der Versicherte aberauf einen früheren Tod rechnet.
Dieser Glücksvertrag hat mit den anderen Versicherungengar nichts, mit den Lebensversicherungen nur wenig, gemein.Holländ. HandelsG.B. Art. 502.
Die am Schlüsse des Artikels gegebene Begriffsbestimmungwurde hinzugefügt, um anzudeuten: einmal daß es sich nichtvon einer eigentlichen Entschädigungssumme handle, und dannhauptsächlich, daß zum Bezüge der Summe, wenn sie der Ver-sicherte nicht beziehen kann, oder will, jeder Rechtsnachfolger, auchein Cessionar, befugt ist.
Die Versicherer bedienen sich gewöhnlich der Worte in derPolice, „daß sie an jeden legitimirten Inhaber der Police Zah-lung leisten werden."
Art. 497.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 503. verlangt nicht, daßdie Versicherung mit Vorwissen oder Genehmigung Dessen ge-schieht, dessen Leben versichert wird. Das preuß. LandR. a.a. O. s. 1971. ff. verlangt hingegen sogar die gerichtliche Ein-willigung des Letzteren, und nimmt nur Eltern, Kinder, Ehe-gatten und Verlobte aus, wahrscheinlich um Lebensnachstellungen